Apple lässt sich Begriff »AirTunes« von 2004 erneut schützen
In einem überraschenden Schritt hat sich Apple für die Europäische Union die alte Wortmarke »AirTunes« neu markenrechtlich schützen lassen. AirTunes beschrieb seit 2004 das drahtlose Musikstreaming von iTunes auf im WLAN befindliche Stereoanlagen oder Aktivboxen mittels der damals neu eingeführten Basisstation AirPort Express. Im Jahr 2010 ging diese Funktionalität dann auf das damals neu präsentierte AirPlay über.
Der markenrechtliche Schutz des Begriffs bestand allerdings weiter, bis er vor Kurzem offiziell beendet wurde, nämlich erst am 16. November 2016. Am 23. Dezember folgte dann die Neuanmeldung in Großbritannien für die Europäische Union. Dass es sich dabei keineswegs um eine automatische Erneuerung der Marke handelt, sondern ein bewusster Neuantrag war, erkennt man an leichten Veränderungen gegenüber des Ursprungsantrags. So gilt der markenrechtliche Schutz nun auch für die Produktkategorien Tablets, Telefone und Mobilgeräte; diese Kategorien gab es zum Zeitpunkt der ersten »AirTunes«-Marke noch gar nicht im Apple-Portfolio.
Augenfällig ist der Neuantrag vor allem deswegen, weil er kurz vor dem zu erwartenden Aus der AirPort-Basisstationen stattfand. Angeblich hat Apple das Entwicklungsteam von AirPort Express, AirPort Extreme und AirPort Time Capsule aufgelöst und auf andere Teams verteilt. Ob Cupertino nun an einem Ersatzprodukt, möglicherweise unter Wiederverwendung des alten AirTunes-Namen, denkt, bleibt abzuwarten. Da es aber keine anderen Hinweise darauf gibt, ist auch durchaus ein einfacher Fehler eines britischen Apple-Anwaltes möglich. Natürlich wäre auch denkbar, dass Apple prophylaktisch einen Begriff schützen möchte, der aktuellen Produktnamen ähnlich klingt. Somit wäre der »AirTunes«-Antrag vor allem als indirekter Schutz der »AirPods«- oder »AirPlay«-Marke zu denken. Ähnlich geht Apple auch bei vergleichbaren Wortmarken vor.
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