Gericht: Alle Internet-Portale müssen online kündbar sein
Viele Nutzer kostenpflichtiger Internet-Angebote kennen das Problem: Die Anmeldung ist schnell und unkompliziert online erledigt, aber die spätere Kündigung muss laut AGB umständlich per Post oder Fax verschickt werden. Diese Vertragsklausel ist nicht nur nervend für den Verbraucher, sondern obendrein ungültig – so entschied jetzt das Münchner Landgericht. Die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat gegen den Betreiber einer Online-Partnerbörse (Be Beauty GmbH) geklagt, weil die in den AGB festgelegte Kündigung in Schriftform den Vorgang unverhältnismäßig erschwere.
Dem hielt die Partneragentur entgegen, dass die schriftliche Kündigung sicherer sei, da viele Nutzer nur unter einem Pseudonym auf der Plattform agieren. Dritte könnten so unter Verwendung dieses Pseudonyms unbefugt Kündigungen verschicken. Das Gericht verwies aber auf die unzumutbaren Umstände, die eine schriftliche Kündigung – die für manche Nutzer sogar eine Hemmschwelle sei – gegenüber einer einfachen Online-Anmeldung bereithält. Zudem dauere der Postweg deutlich länger als ein Mail-Versand. Zukünftig soll es nach Meinung des Münchner Landgerichts so sein:
Wer mit einem Internet-Portal einen Vertrag abschließt, muss diesen auf dem gleichen Weg – also online – auch wieder kündigen können. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da die Frist für eine Revision noch nicht abgelaufen ist.
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