Trump-Dekret: Datenschutz für Nicht-US-Bürger aufgehoben?
Der ehemalige Datenschutzbeauftragte Peter Schaar hat darauf hingewiesen, dass US-Präsident Donald Trumpt in einem Dekret vom 25. Januar den behördlichen Datenschutz für alle Nicht-US-Bürger aufhebt. Das bisherige Datenschutzabkommen Privacy Shield zwischen der EU und den USA hat damit möglicherweise keinen Bestand mehr. Als Nachfolger des vorherigen Safe-Harbor-Abkommen regelt es seit letztem Jahr die Verarbeitung und den Zugriff von Personendaten von EU-Bürger durch US-Unternehmen bzw. auf Servern in den USA.
Durch das neue
Dekret "Enhancing Public Safety in the Interior of the United States" ist diese Regelung laut Peter Schaar jedoch wahrscheinlich aufgehoben. Das Dekret weist Behörden an, in Ergänzung zu bestehenden Gesetzen sicherzustellen, dass die Datenschutzregelungen Personen ausschließt, die keine US-amerikanischen Staatsbürger sind.
Dies betrifft zwar auf den ersten Blick nur US-Behörden, doch hat die neue Regelung auch Auswirkungen auf Überwachungsmaßnahmen, welche in dem Privacy-Shield-Abkommen geregelt sind. Ebenso ist mit dem Dekret womöglich das Klagerecht von EU-Bürgern bei US-Behörden ohne Bestand. Die EU-Kommission ist nach Ansicht von Schaar daher
gezwungen, die Einhaltung des Datenschutzabkommenw mit den USA neu zu bewerten.
Ursprünglich ist die Überprüfung auf Einhaltung des Abkommen erst im Sommer geplant gewesen. EU-Justizkommissarin Vera Jourova hatte aber bereits angedeutet, dass man angesichts der Maßnahmen der neuen US-Regierung unter Donald Trump eine Bestätigung des Abkommens erwartet. Abgesehen davon können Datenschutzbehörden der EU-Staaten laut Schaar aber auch selbstständig die Einhaltung prüfen, wenn Zweifel daran bestehen.
Ob hierzu bereits Maßnahmen geplant sind, ist nicht bekannt. Für IT-Unternehmen wie Amazon, Apple, Facebook, Google, IBM und Microsoft ist die Situation kritisch, da ihre Online-Dienste auf das bisherige Privacy-Shield-Abkommen aufbauen. Allerdings betreiben alle Unternehmen auch in der EU Rechenzentren zur Datenverarbeitung und könnten daher mit technischen Gegenmaßnahmen weiterhin den EU-Datenschutz einhalten.