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E-Rechnungspflicht ab 2025

MacStudio04.11.2411:32
Hallo,

mal No-Apple:
Ab dem 1.1. gilt E-Rechnungspflicht. Bedeutet ein Lexware-Abo, Umstellung meiner minimalen Soloselbsständigeit auf Online, Kosten, Mühen... Wie macht Ihr das? Gibt es ein Programm, ohne Abo, das einfach eine Ecxelliste richtig abspeichert? Wie macht Ihr das?

(Ja es gibt für uns eine 2 Jährige Übergangsfrist für Kleinunternehmer. Meine Kunden stellen aber um und wollen ab dem 1.1. E-Rechnung)
+4

Kommentare

gishmo19.11.2416:28
An dieser Stelle noch mal der Hinweis: Es gibt das ZUGFeRD-Verfahren (PDF + XML) und die XRechnung (das reine XML). Letzteres ist als eRechnung völlig ausreichend.

„Lesbarkeit“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der strukturierte Datensatz – z. B. die
XML-Datei bei einer Rechnung, die der Normenreihe EN 16931 entspricht – maschinell auswertbar sein muss (maschinelle Lesbarkeit). Daher ist die zusätzliche Erstellung eines menschenlesbaren Dokuments nicht erforderlich. Denn die maschinelle Auswertbarkeit einer standardisierten Datei ermöglicht es auch, dass die Datei z. B. durch eine Visualisierungsanwendung menschenlesbar angezeigt werden kann. Die zusätzliche Übermittlung eines menschenlesbaren Dokuments (z. B. durch ein hybrides Format, siehe Rn. 30 bis 32, oder ein zusätzliches PDF-Dokument) ist somit nicht erforderlich, aber optional möglich.

Im zweiten Fall ist das XML revisionssicher abzulegen.
+1
Weia
Weia19.11.2418:25
MacStudio
Weia
Alternativ kann man natürlich die Buchhaltung eines Steuerbüros nutzen. Somit kann das FinAmt alles digital einsehen, nur kostet das im Quartal locker 400-500€ + Steuererklärung am Ende.
Genauso unnötig.
Wieso unnötig?
Weil Du das grundsätzlich auch selbst machen kannst. Wenn Du das bisher schon an einen Dritten auslagert hast, ist das ja völlig OK, aber durch die E-Rechnung ändert sich nichts.
Rechnungen schreibe ich naja... 5-10 pro Jahr. Bisher als Brief per Post, da Emails in Konzernen in der Regel ignoriert werden.
Das ist doch Unsinn. Du musst halt die spezifische E-Mail-Adresse für Rechnungen verwenden; manche Unternehmen haben dafür auch Upload-Server. Aber es ist natürlich problemlos möglich, PDF-Rechnungen zu stellen.
Das Fax muß ich im übrigen auch jede Woche anschmeißen. (würg) Das ist schon alles ungeil. Was hilft mir die Digitalisierung, wenn ich pro Jahr trotzdem 2 bis 3 Aktenordner analoge Quittungen, Faxe und Briefe habe die alle einzeln gebucht werden müßen?
Wir scheinen auf verschiedenen Planeten zu leben. Bei mir gibt es seit 15 Jahren kein Papier mehr, weder eingehend noch ausgehend. Fax schon mal gleich gar nicht.
Nichts wird einfacher. Statt dessen muß ich für die 5 Rechnungen aufrüsten, auch meine Assistenten.
Naja, aufrüsten ist für ein 20€-Programm wohl etwas übertrieben, oder? Und das reicht, bei 5 Rechnungen allzumal.
Für Soloselbstständige ist das alles mit Kanonen auf Spatzen schießen.
Ich bin auch Soloselbständiger und ich habe keines der von Dir genannten Probleme.
Im übrigen bekomme ich nun XRechnungen. Denn die Assistenten (Tagessatz 150-350€) müßen ja nun auch.
Im Moment müssen sie es noch nicht, wenn Du dem zustimmst, und wenn sie es doch tun: sie schicken XML-Rechnungen, keine ZUGFeRD-PDFs? Ernsthaft?
„“I don’t care” is such an easy lie. (The Warning, “Satisfied”)“
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Weia
Weia19.11.2418:51
gishmo
An dieser Stelle noch mal der Hinweis: Es gibt das ZUGFeRD-Verfahren (PDF + XML) und die XRechnung (das reine XML). Letzteres ist als eRechnung völlig ausreichend.
Ja, es ist juristisch ausreichend, aber ich bin mir bis zum Eintreten des Gegenteils sehr sicher, dass das höchstens zwischen Großunternehmen und Großunternehmen und Behörden eine Rolle spielen wird. Im Allgemeinen wird sich ZUGFeRD durchsetzen, wegen der Menschenlesbarkeit ohne Hilfsmittel und der eingebauten Revisionssicherheit.
ist das XML revisionssicher abzulegen.
Da würde mich doch sehr interessieren, was das in der Praxis heißt. Von Haus aus ist eine XML-Datei nicht revisionssicher, sondern (im Gegensatz zu PDFs, von PDF/As ganz zu schweigen) von wirklich jedem mit einem simplen Text-Editor beliebig zu verändern. Selbst wenn ich es revisionssicher (was immer das heißt) ablege, wer sagt, dass ich ich es nicht in den 5 Minuten zwischen Empfang via E-Mail und revisionssicherer Ablage verändere?

Für meine Begriffe ergibt das überhaupt nur Sinn bei einem automatisierten Austausch zwischen großen Entitäten, wo große IT-Systeme die XML-Rechnungen direkt untereinander austauschen.

Das wird alles mal wieder viel heißer gekocht, als es dann gegessen wird. Erinnert mich ein wenig an die Einführung der DSGVO.

Was wäre denn aus Deiner Sicht eine revisionssichere Aufbewahrung einer XML-Datei (ausschließlich Drittanbietern und Cloud-Diensten)?
„“I don’t care” is such an easy lie. (The Warning, “Satisfied”)“
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gishmo19.11.2420:18
Weia
Ja, es ist juristisch ausreichend, aber ich bin mir bis zum Eintreten des Gegenteils sehr sicher, dass das höchstens zwischen Großunternehmen und Großunternehmen und Behörden eine Rolle spielen wird. Im Allgemeinen wird sich ZUGFeRD durchsetzen, wegen der Menschenlesbarkeit ohne Hilfsmittel und der eingebauten Revisionssicherheit.


Bin ich bei Dir. Allerdings stammt der Text vom Gesetzgeber und somit ist es möglich, solange der Gesetzgerber nichts anderes beschliesst. Die Diskussion beider Lager, was da die bessere Lösung ist, läuft übrigens schon ein paar Jahre.

Weia
Da würde mich doch sehr interessieren, was das in der Praxis heißt. Von Haus aus ist eine XML-Datei nicht revisionssicher, sondern (im Gegensatz zu PDFs, von PDF/As ganz zu schweigen) von wirklich jedem mit einem simplen Text-Editor beliebig zu verändern. Selbst wenn ich es revisionssicher (was immer das heißt) ablege, wer sagt, dass ich ich es nicht in den 5 Minuten zwischen Empfang via E-Mail und revisionssicherer Ablage verändere?

Für meine Begriffe ergibt das überhaupt nur Sinn bei einem automatisierten Austausch zwischen großen Entitäten, wo große IT-Systeme die XML-Rechnungen direkt untereinander austauschen.

Das wird alles mal wieder viel heißer gekocht, als es dann gegessen wird. Erinnert mich ein wenig an die Einführung der DSGVO.

Was wäre denn aus Deiner Sicht eine revisionssichere Aufbewahrung einer XML-Datei (ausschließlich Drittanbietern und Cloud-Diensten)?

Dem kann ich nicht widersprechen. Sehe ich ähnlich. Wir haben das so gelöst: Wir bieten unseren Kunden ein Postfach. Das Postfach liegt in der Cloud. Der User hat keinen Zugriff auf das Postfach. E-Mails, die in diesem Postfach ankommen, werden automatisiert ausgelesen, der Anhang extrahiert und das PDF/XML auf ein Bucket abgelegt. Auf dieses Bucket hat der User nur lesenden Zugriff. In einem zweiten Schritt wird der Anhang verarbeitet und die ausgelesenen Informationen werden in einer Datenbank abgelegt. Das PDF/XML kann bis zur Buchung des StB max. gelöscht werden. Einmal von StB verarbeitet, hat der User nur noch lesenden Zugriff und das Löschen würde max. mit einem technischen User gehen, dessen Passwort ein Tresor und zwei User kennen.

Natürlich können wir auf das Bucket mit Kenntnis des technischen Users auf das Bucket zugreifen. Aber ehrlich gesagt ist das bei der Menge der Dokumente eigentlich blödsinnig und aus welcher Motivation wollten wir das tun?

Da gehört noch mehr zu. Aber so in der Art kann man dieses Problem lösen.

Es gibt ja auch noch ein anderes Problem. Nimmt man z.b.: das Java ZUGFeRD-Projekt, dann stellt man fest, dass es keine automatisiert CI/CD gibt. Da passiert bei einem Release ziemlich viel noch manuell. Bei Finanz-Dienstleistern ein absolutes NoGo! Da dreht die BaFin frei. Bin mal gespannt, wann das in diesem Projekten ein Thema ist.
+1
Weia
Weia19.11.2422:28
gishmo
Natürlich können wir auf das Bucket mit Kenntnis des technischen Users auf das Bucket zugreifen. Aber ehrlich gesagt ist das bei der Menge der Dokumente eigentlich blödsinnig und aus welcher Motivation wollten wir das tun?
Naja, aber deswegen schrieb ich ja extra: ohne Drittanbieter und Cloud. Denn im Prinzip ist das einfach die Auslagerung einer technischen Aufgabenstellung auf eine soziale Konstellation: Wir könnten zwar manipulieren, aber warum sollten wir? Ja, warum solltet ihr? Dafür gibt es tausend Gründe: Putin wedelt mit Atombombe auf Euer Bürogebäude, scharfe Blondine lockt, Mafiosi drohen mit Dauerbeschallung durch Helene Fischer, … Ein hieb-und stichfestes Argument ist das nicht.

Das überzeugt mich weit weniger als ein digital signiertes PDF. Aber das kam dem Gesetzgeber nicht in den Sinn.
„“I don’t care” is such an easy lie. (The Warning, “Satisfied”)“
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Schens
Schens20.11.2408:07
gishmo
An dieser Stelle noch mal der Hinweis: Es gibt das ZUGFeRD-Verfahren (PDF + XML) und die XRechnung (das reine XML). Letzteres ist als eRechnung völlig ausreichend.

Ein wunderbares Beispiel, warum das nichts werden kann. In ZUGFeRD gibt es ein Feld namens "buyersreference", welches eine untergeordnete Rolle im Alltag spielt. So wie früher beim Papier "Ihr Zeichen" da stand. In XRechnung 3.0.2 wird genau dieses unwichtige(!) Feld als die "Leitweg-ID" benutzt. Der Witz ist: Dieses Feld wird vom Käufer benötigt (wenn überhaupt). Und was passiert nun? Der Verkäufer will seine Rechnung schreiben und schreibt im Regelfall immer das selbe in dieses Feld (wir schreiben zum Beispiel "bekannt" rein).

Jetzt wird es aber für den Käufer fast unmöglich etwas zu automatisieren, weil ja jeder Verkäufer was anderes reinschreibt. Hat der Käufer nun ein "Zickensystem", welches sich an "buyersreference" aufhängt, landet praktisch jede Rechnung in einem Haldenordner und muss händisch zugewiesen werden.

Ich weiß nicht genau, was die Verantwortlichen geraucht haben, aber die Konsequenz daraus ist verheerend: Laut EN16931* ist die Leitweg-ID (des Käufers!!) ein Pflichtfeld in der Rechnung des Verkäufers. Ist ein Pflichtfeld nicht (geht technisch nicht) oder falsch (in annähernd 100% der Fälle) ausgefüllt, ist die Rechnung steuerlich nicht gültig, da ein wichtiges Merkmal fehlt oder falsch ist. Absurderweise schreibt der Gesetzgeber, dass die Unternehmen teilweise eine Leitweg-ID besitzen und das diese verpflichtend ist.

Es ist ein wenig so, als müsste die Bäckersfrau meine IBAN erfragen um mir eine Breze zu verkaufen. Erdacht von Beamtenbürokraten, nicht von Menschen in der Praxis. Und die können das halt nicht.




*...enthält die XRechnung als verpflichtende Angabe eine Leitweg-ID. Teilweise besitzen diese auch Unternehmen, da es zu den Pflichtfeldern zählt."
+2
gishmo20.11.2408:36
@Schens:
Das ist nicht ganz richtig. Die Leitweg-ID spielt lediglich eine Rolle bei einer Rechnungsstellung an öffentliche Auftraggeber der Bundesverwaltung. Nur dort ist diese verpflichtend.

Siehe: https://leitweg-id.de

Ohne Frage, die XSD der eRechnung hat Schwächen. Z.B.: ist es Standard, dass Strasse und Hausnummer getrennt abgelegt werden. In der eRechnung sind diese beiden Informationen in einem Feld abgelegt. Das macht eine automatisierte Verarbeitung schwierig. Es gibt noch ein paar weitere Fälle, die sub-optimal gelöst sind.

Bei dem von Dir genannten Problem muss man auf eine eindeutige Identifikation zurückgreifen - und das ist nicht die buyersreference. Jede Rechnung besitzt eine Steuernummer oder UmsatzsteuerId. Damit klappt es und so haben wir das gelöst.

Viel Problematischer ist die Tatsache, dass es über 1700 vordefinierte Einheiten gibt ...
+2
gishmo20.11.2409:03
Weia
gishmo
Natürlich können wir auf das Bucket mit Kenntnis des technischen Users auf das Bucket zugreifen. Aber ehrlich gesagt ist das bei der Menge der Dokumente eigentlich blödsinnig und aus welcher Motivation wollten wir das tun?
Naja, aber deswegen schrieb ich ja extra: ohne Drittanbieter und Cloud. Denn im Prinzip ist das einfach die Auslagerung einer technischen Aufgabenstellung auf eine soziale Konstellation: Wir könnten zwar manipulieren, aber warum sollten wir? Ja, warum solltet ihr? Dafür gibt es tausend Gründe: Putin wedelt mit Atombombe auf Euer Bürogebäude, scharfe Blondine lockt, Mafiosi drohen mit Dauerbeschallung durch Helene Fischer, … Ein hieb-und stichfestes Argument ist das nicht.

Das überzeugt mich weit weniger als ein digital signiertes PDF. Aber das kam dem Gesetzgeber nicht in den Sinn.

In der aktuellen Form der Gesetzgebung wird man es kaum anderes als über eine nicht-auf-eigener-Hardware-abgelegt-Komponente hinbekommen. Und da beim Gesetzgeber nicht unbedingt Technik-affine Leute sitzen ist ja hinlänglich bekannt.
-1
Schens
Schens20.11.2412:35
gishmo
(...) Bei dem von Dir genannten Problem muss man auf eine eindeutige Identifikation zurückgreifen - und das ist nicht die buyersreference. (...)

Dann verstehe ich das Bild auf der von Dir verlinkten Seite falsch.

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Weia
Weia20.11.2412:44
gishmo
In der aktuellen Form der Gesetzgebung wird man es kaum anderes als über eine nicht-auf-eigener-Hardware-abgelegt-Komponente hinbekommen.
Das darf eben meines Erachtens nicht sein. Im Gesetz ist nirgends von einem Drittanbieter die Rede, da kann der nicht implizit verpflichtend gemacht werden. Das wäre dann in der Tat für alle, die bislang ohne Drittanbieter auskommen, ein enormer Zusatzaufwand, der auch schon ab 2025 sofort für alle greift (Empfangspflicht für E-Rechnungen).
„“I don’t care” is such an easy lie. (The Warning, “Satisfied”)“
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gishmo20.11.2416:52
Schens
gishmo
(...) Bei dem von Dir genannten Problem muss man auf eine eindeutige Identifikation zurückgreifen - und das ist nicht die buyersreference. (...)

Dann verstehe ich das Bild auf der von Dir verlinkten Seite falsch.


Wie man sieht, handelt es sich bei dem buyer um das Bundesamt für Bauwesen und das ist öffentlicher Auftraggeber. Von daher stimmt die Aussage.
0
gishmo20.11.2417:02
Weia
gishmo
In der aktuellen Form der Gesetzgebung wird man es kaum anderes als über eine nicht-auf-eigener-Hardware-abgelegt-Komponente hinbekommen.
Das darf eben meines Erachtens nicht sein. Im Gesetz ist nirgends von einem Drittanbieter die Rede, da kann der nicht implizit verpflichtend gemacht werden. Das wäre dann in der Tat für alle, die bislang ohne Drittanbieter auskommen, ein enormer Zusatzaufwand, der auch schon ab 2025 sofort für alle greift (Empfangspflicht für E-Rechnungen).

Das ist mein persönlicher Eindruck nach der Lektüre dieses ganzen Krams. Dem Gesetzgeber ist es im Prinzip egal. Er sagt, es muss maschinell lesbar sein und die Unveränderbarkeit muss sichergestellt werden.

Wie bisher gilt, dass die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbar-
keit der Rechnung gewährleistet sein müssen (§ 14 Absatz 3 UStG). Bei der Übermittlung ei-
ner E-Rechnung kann eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein zulässiges EDI-Ver-
fahren (vgl. auch Rn. 33) verwendet werden. In diesem Fall gelten die Echtheit der Herkunft
und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet. Beides kann aber auch durch ein innerbe-
triebliches Kontrollverfahren (vgl. Abschnitt 14.4 Absatz 4 UStAE) gewährleistet werden.

Das sind in meinen Augen ziemlich krasse Anforderungen, die man als kleines Unternehmen kaum leisten kann. Dadurch, dass konkrete Vorgaben für das WIE fehlen, ist es bei einer Steuerprüfung dem Prüfer überlassen, die Lösung zu bewerten.

OT
Es heist ja: Wachstumschancengesetz, d.h.: einige Firmen haben die Chance auf Wachstum ....
OT off
+1
Weia
Weia20.11.2419:21
gishmo
Wie bisher gilt, dass die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sein müssen (§ 14 Absatz 3 UStG). Bei der Übermittlung einer E-Rechnung kann eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein zulässiges EDI-Verfahren (vgl. auch Rn. 33) verwendet werden. In diesem Fall gelten die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet. Beides kann aber auch durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren (vgl. Abschnitt 14.4 Absatz 4 UStAE) gewährleistet werden.
Das sind in meinen Augen ziemlich krasse Anforderungen, die man als kleines Unternehmen kaum leisten kann. Dadurch, dass konkrete Vorgaben für das WIE fehlen, ist es bei einer Steuerprüfung dem Prüfer überlassen, die Lösung zu bewerten.
Ich würde das eher umgekehrt bewerten. Durch das Fehlen des WIE ist alles erlaubt, was plausibel ist.

Ich habe mir jetzt mal den referenzierten (und von mir im obigen Zitat hervorgehobenen) Abschnitt 14.4 Absatz 4 (ff.) des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses angeschaut (man gönnt sich ja sonst nix ):
Umsatzsteuer-Anwendungserlass (farbige Hervorhebungen von mir)
14.4. Echtheit und Unversehrtheit von Rechnungen
[…]
Innerbetriebliche Kontrollverfahren
(4) 1 Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung müssen, sofern keine qualifizierte elektronische Signatur verwendet oder die Rechnung per elektronischen Datenaustausch (EDI) übermittelt wird (vgl. Absätze 7 bis 10), durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen kann, gewährleistet werden (§ 14 Abs. 1 Sätze 5 und 6 UStG). 2 Der Empfänger einer Rechnung kann die ihm obliegenden Pflichten auch auf einen Dritten übertragen.

(5) 1 Als innerbetriebliches Kontrollverfahren im Sinne des §14 Abs.1 UStG ist ein Verfahren ausreichend, das der Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt, um zu gewährleisten, dass nur die Rechnungen beglichen werden, zu deren Begleichung eine Verpflichtung besteht. 2 Der Unternehmer kann hierbei auf bereits bestehende Rechnungsprüfungssysteme zurückgreifen. 3 Es werden keine technischen Verfahren vorgegeben, die der Unternehmer verwenden muss. 4 Es kann daher ein EDV-unterstütztes, aber auch ein manuelles Verfahren sein.

(6) 1 Ein innerbetriebliches Kontrollverfahren erfüllt die Anforderungen des § 14 Abs. 1 UStG, wenn es einen verlässlichen Prüfpfad beinhaltet, durch den ein Zusammenhang zwischen der Rechnung und der zu Grunde liegenden Leistung hergestellt werden kann. 2 Dieser Prüfpfad kann z. B. durch (manuellen) Abgleich der Rechnung mit vorhandenen geschäftlichen Unterlagen (z. B. Kopie der Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag, Lieferschein oder Überweisung bzw. Zahlungsbeleg) gewährleistet werden. 3 Das innerbetriebliche Kontrollverfahren und der verlässliche Prüfpfad unterliegen keiner gesonderten Dokumentationspflicht.4 Eine inhaltlich zutreffende Rechnung – insbesondere Leistung, Entgelt, leistender Unternehmer und Zahlungsempfänger sind zutreffend angegeben – rechtfertigt die Annahme, dass bei der Übermittlung keine die Echtheit der Herkunft oder die Unversehrtheit des Inhalts beeinträchtigenden Fehler vorgekommen sind.

zu (4)
Satz 1:
Dem Gesetzgeber sind digitale Signaturen also sehr wohl bekannt. Da gibt es aber zwei Pferdefüße:
  • Die Rechnung muss der Aussteller signieren. Der Empfänger hat darauf keinen Einfluss. (Erhält er aber nur solche Rechnungen – was zunächst unwahrscheinlich ist – wäre er alle Sorgen los.)
  • Digital signieren lassen sich nur PDFs; für XML-Dateien hilft das also nicht. (Das allein dürfte schon dafür sorgen, dass sich ZUGFeRD-PDFs in den meisten Bereichen durchsetzen werden.)

Statt digitalen Signaturen reicht aber auch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren.

Satz 2:
Der Empfänger einer Rechnung kann die ihm obliegenden Pflichten [sprich, das innerbetriebliche Kontrollverfahren, Weia] auch auf einen Dritten übertragen – sprich: er muss nicht.


zu (5)
Satz 1:
Das innerbetriebliches Kontrollverfahren ist nichts weiter als die Überprüfung, dass die Rechnungen korrekt sind, d.h. beauftragte und erbrachte Leistungen in Rechnung stellen.

Sätze 3 und 4:
Diese Überprüfung kann auch manuell (also ohne Computer) erfolgen.


zu (6)
Satz 3:
Diese Überprüfung muss nicht dokumentiert werden.

Satz 4:
Wenn eine Rechnung korrekt ist, kann davon ausgegangen werden, dass sie nicht manipuliert wurde.


Ich bin kein Jurist, aber für meine Begriffe steht da bezüglich kleiner Betriebe und vor allem Soloselbständiger lediglich, sie müssen sich vergewissern, dass ihnen gestellte Rechnungen korrekt sind (dokumentieren müssen sie diesen Vorgang nicht). Wer bitte tut das vor der Zahlung nicht?
„“I don’t care” is such an easy lie. (The Warning, “Satisfied”)“
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