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Rechte bzgl. Aufzeichnung des eigenen Konzerts
Rechte bzgl. Aufzeichnung des eigenen Konzerts
dom_beta
07.07.14
23:22
Hallo,
mal eine Frage.
Wie sieht es aus, wenn man sein eigenes Konzert aufzeichnen lässt und es dann öffentlich zur Verfügung stellt?
Die Gebühren an GEMA & Co. wurden bereits entrichtet.
Weiß jemand, wie genau das geregelt ist?
Danke!
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molinar
08.07.14
14:52
Welche Gebühren genau wurden entrichtet, auch die zur Zweitverwertung? Wenn das eigene Konzert ausschliesslich eigene Kompositionen enthält und Null Sekunden Werke anderer Künstler, dann ist das mit der Zweitverwertung einfach, aber wenn da irgendwelche Stücke anderer Leute gespielt wurden, dann wird das öffentliche Zurverfügungstellen fast beliebig schwierig ... wenn zB auch Fipsel von den Beatles auftaucht, dann vergiss es gleich.
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dom_beta
08.07.14
15:22
Hallo,
molinar
Welche Gebühren genau wurden entrichtet, auch die zur Zweitverwertung?
Soweit mir bekannt, wurden jene Gebühren entrichtet, die den Verein dazu berechtigen, Werke Dritter öffentlich aufzuführen. Also beispielsweise Konzerte unter freiem Himmel und freiem und bezahlten Zugang natürlicher Personen.
Es handelt sich hierbei um Volkslieder, klassische Lieder wie bspw. den Radetzky-Marsch, u.ä.
Auch wichtig: Es handelt sich um einen gemeinnützigen Verein, durch die Veröffentlichung dieser Konzertaufzeichnung verdient der Verein kein Geld, weder über die YouTube Monetarisierung noch durch sonstiger Verträge etc.
Danke!
MfG
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jogoto
12.07.14
12:06
dom_beta
Auch wichtig: Es handelt sich um einen gemeinnützigen Verein ...
Unwichtig. Selbst Schulklassen müssen zahlen und es dürfen keine Mitschnitte veröffentlicht werden.
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de hoen
14.07.14
13:22
Unterliegen nicht alle Werke nach 70 Jahren der Gemenfreiheit? Z.B der Radetzki Marsch ist vom Senjor Strauss, der ist 1849 verstorben, da hat die GEMA mal garnichts zu wollen ausser die Füße still zu halten. EVTL. solltest Du eine Erstattungsforderung aufsetzen, wenn alle Titel des Abends so alt waren!
P.S. Lass sen Strauchdieben keinen Cent zuviel!
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stepp68
14.07.14
14:30
Zunächst muss man unterscheiden zwischen der öffentlichen Aufführung (Konzert) und der öffentlichen Zugänglichmachung (online). Für das Konzert hat der Veranstalter die Lizenzierung bei der GEMA zu übernehmen. Für das Online-Stellen muss widerum vom Nutzer eine Linzenzierung bei der GEMA beantragt werden.
Es ist richtig, dass das Urheberrecht 70 Jahre nach Tod des Komponisten erlischt. Sollten alle diese Stücke von solchen Komponisten stammen, müsstest du gar nichts unternehmen oder lizenzieren. Dagegen spricht aber einwenig die Tatsache, dass der Verein ja schon beim Konzert etwas bezahlt hat. Das muss er ja nur, wenn auch tatsächlich geschützte Werke enthalten sind.
Dass der Verein gemeinnützig ist, spielt tatsächlich keine Rolle. Selbst Komponisten, die ihre eigenen Werke auf ihrer Homepage veröffentlichen wollen, müssen dafür GEMA-Lizenzgebühren zahlen.
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