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"zubehoer" von lanzi

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Ausgangsbeitrag

lanzi14.08.1122:27
als ergaenzung fuer .

kann ich nur sehr empfehlen

mit dem teil auf dem kopf waeren manche autofahrer froh, wenn sie nachts eine sonnenbrille tragen wuerden

Kommentare

ackerratte
ackerratte14.08.11 22:43
warum hast du die dinger aufn helm und nicht am rad? kein wunder, dass autofahrer geblendet werden, wenn du sie direkt in die fratz leuchtest. dazu muss man nicht sonderlich helle lampen haben, ne taschenlampe reicht aus, um autofahrer zu blenden! ich kann mir auch nicht vorstellen, dass es im straßenverkehr erlaubt ist. und wenn du nicht im straßenverkehr unterwegs bist, dann brauchen autofahrer auch keine sonnenbrille.
fellpuschel
fellpuschel14.08.11 23:10
Ich denke auch, dass vernünftige Beleuchtung am Rad, reflektierende Kleidung und kein suizid-verdächtiger Fahrstil ausreichen, um von Autofahrern gesehen zu werden.

Zumal ich mir denke, dass mit der Beleuchtung am Helm erst recht riskante Situationen provoziert werden könnten.

btw: bin beides - sowohl täglicher Radfahrer im Straßenverkehr also auch Auto- und Motorradfahrer!
Eines Tages werden wir alle sterben. An allen anderen Tagen nicht!
sonorman
sonorman14.08.11 23:18
In NZ sieht man das vielleicht nicht so eng, aber bei uns haben die Dinger sicher keine Zulassung nach StVZO. Wer mit solchen Lichtkanonen auf der Rübe auf öffentlichen Straßen fährt, gerhört allerdings schnellstens aus dem Verkehr gezogen. Das ist nicht viel anders, als Verkehrsflugzeuge mit Lasern zu blenden.

Aber danke für die kostenlose Gelegenheit für den folgenden Hinweis:
Übernächste Woche gibt's in der Rewind einen Praxisbericht der neuen Lupine Kopflampe Piko X (750 Lumen max.), die natürlich nicht für den Straßenverkehr gedacht ist.
bobby8314.08.11 23:30
fellpuschel
Ich denke auch, dass vernünftige Beleuchtung am Rad, reflektierende Kleidung und kein suizid-verdächtiger Fahrstil ausreichen, um von Autofahrern gesehen zu werden.
wer in wellington schon mal rad gefahren ist, dass das allein eben nicht unbedingt ausreicht... traurig, aber wahr.
lanzi14.08.11 23:39
sonorman
In NZ sieht man das vielleicht nicht so eng, aber bei uns haben die Dinger sicher keine Zulassung nach StVZO. Wer mit solchen Lichtkanonen auf der Rübe auf öffentlichen Straßen fährt, gerhört allerdings schnellstens aus dem Verkehr gezogen. Das ist nicht viel anders, als Verkehrsflugzeuge mit Lasern zu blenden.

Aber danke für die kostenlose Gelegenheit für den folgenden Hinweis:
Übernächste Woche gibt's in der Rewind einen Praxisbericht der neuen Lupine Kopflampe Piko X (750 Lumen max.), die natürlich nicht für den Straßenverkehr gedacht ist.

stimmt die lupine ist nicht stvzo konform

aber die drei sind es z.b und es werden auch in deutschland immer mehr, welche ganz legal im oeffentlichen strassenverkehr getragen werden duerfen.

b&w IXON IQ


cateye hl-el 500G


philips led 80


und hier noch eine ganze reihe weiterer, die stvzo haben und fuer helm und lenker montage geeignet sind






sonorman
sonorman14.08.11 23:55
Man darf sich an den Körper schnallen, was immer man will. Auch eine Christbaum-Lichterkette. Nur benutzen darf man sie nicht.

Entscheidend ist, dass man niemanden gefährden darf, daher ist jede Helmlampe potentiell ein Verstoß gegen die StVO. Wobei allein schon der gesunde Menschenverstand ausreichen sollte, um so einen Irrsinn zu unterlassen. Wenn schon Brummifahrer keinen Mini-Christbaum und keine beleuchteten Namensschilder auf dem Armaturenbrett stehen haben dürfen, versteht es sich ja wohl von selbst.

In anderen Ländern, wie z.B. Der Fahrradnation Holland, sind Kopflampen schon komplett verboten.

Bei einer festen Montage am Rad und korrekter Einstellung kann es natürlich anders aussehen. Sofern auch ein geeignetes Rücklicht vorhanden ist.
iGod15.08.11 00:10
sonorman
Wobei allein schon der gesunde Menschenverstand ausreichen sollte, um so einen Irrsinn zu unterlassen.

Das Fahrradfahren oder eine Lampe am Helm?
lanzi15.08.11 00:12
sonorman
daher ist jede Helmlampe potentiell ein Verstoß gegen die StVO.

quelle! wo steht bitte in der stvzo, dass jede helmlampe ein verstoss ist?
die von mir genannten haben stvzo zulassung und sind somit erlaubt. rad und helm montage!

sonorman
sonorman15.08.11 00:24
lanzi
sonorman
daher ist jede Helmlampe potentiell ein Verstoß gegen die StVO.

quelle! wo steht bitte in der stvzo, dass jede helmlampe ein verstoss ist?
die von mir genannten haben stvzo zulassung und sind somit erlaubt. rad und helm montage!

Lies richtig. Man darf niemanden gefährden! Eine Helmlampe ist schon von daher eine Gefährdung, weil es fast unmöglich ist, damit eine Blendung anderer zu vermeiden. Ich bin kein Jurist, aber das könnte man im Zweifel als gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr auslegen, wenn man mit so einer Helmlampe andere blendet- was mehr als nur eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Und noch mal: Der Verstand allein sollte ausreichen, um nicht mit so einer Lsmpe auf dem Kopf durch die Straßen zu eiern. Oder findest Du es auch nicht so schlimm, mit Laserpointern auf landende Flugzeuge zu zielen?
lanzi15.08.11 00:24
hier steht kein ausdrueckliches verbot von helm lampen.

gut es steht zwar drinnen, fest am fahrrad befestigt, aber ein generelles verbot gegen helmlampen kann ich nicht entnehmen.

die genannten modelle werden ihre stvzo zulassung ja nicht ohne grund bekommen haben. wenn sie die zulassung haben, werden sie ja auch wohl eingesetzt werd duerfen und nicht nur als schmuck am koerper getragen werden konnen.

§ 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern.

(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.

(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.

(3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muss mindestens so geneigt sein, dass seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muss am Fahrrad so angebracht sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.

(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit

1. einer Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet,

2. mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und

3. einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler ausgerüstet sein. Die Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.

(5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlussleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlussleuchte muss unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.

(6) Fahrradpedale müssen mit nach vom und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.

(7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit

1. mindestens zwei um 180° versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder

2. ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades

kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.

(8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.

(9) Der Scheinwerfer und die Schlussleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlussleuchte allein leuchten.

(10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.

(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:

1. für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt zu werden;

2. der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlussleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;

3. Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;

4. anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlussleuchte nach Absatz 4 Nr. 1 darf auch eine Schlussleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.

(12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.


lanzi15.08.11 00:29
mit laserpointern auf landende flugzeuge ist allerdings das aller letzte. kann man jedoch auch nicht mit der obign thematik vergleichen.
iGod15.08.11 00:37
Als zusätzliche Leuchte am Fahrrad lässt der Gesetzgeber nur ein Rücklicht zu. Leistungsfähigere Scheinwerfer als die üblichen 6 Volt 2,4 Watt scheitern ebenfalls an den gesetzlichen Bestimmungen. Allerdings sind Scheinwerfer und Batterielichter, die am Körper getragen werden (z.B. Stirn- und Helmlampen) keinem Verbot unterworfen.

Quelle:
sonorman
sonorman15.08.11 00:42
Und Du denkst wirklich, nur weil etwas nicht ausdrücklich verboten ist, ist es ok?
Ich meine, es gibt auch nirgends ein Gesetz, in dem ausdrücklich steht, dass man nicht mit Laserpointern auf landene Flugzeuge zielen darf. Trotzdem machen nur Vollhonks so einen Blödsinn, und wer erwischt wird, bekommt ziemlichen Ärger.

Helmlampen im Straßenverkehr sind vielleicht nicht ganz so schlimm, aber es läuft von der Sache her aufs Selbe hinaus: Gefährlicher Eingriff.
Wenn Du das für ok hältst, Dich so im Straßenverkehr zu verhalten, dann bin ich froh, dass Du auf der anderen Seite der Welt bist.

Nacht.
lanzi15.08.11 00:47
ach komm schon, jetzt sei nicht so piensig!
iGod15.08.11 00:52
Letztendlich wird es der Einzelfall entscheiden. Ich bin mir nicht sicher, ob eine Polizeistreife einen Helmlampenfahrer anhalten wird, solange er damit nicht übertrieben blendet.
Meistens fährt ein Fahrradfahrer ja auch, wenn man ihm entgegen kommt, ganz links,zumindest auf der Landstraße, und eine normale Helmlampe sollte da nicht viel mehr blenden als die normale Lampe am Fahrrad. Vor allem weil der Radfahrer ja nicht genau vor einem fährt, sondern versetzt.

Außerdem könnte ein Sportwagenfahrer auch von einer normalen Lampe am Fahrrad geblendet werden, wenn der in seinem Auto schön tief sitzt.
lanzi15.08.11 00:53
sonorman
Und Du denkst wirklich, nur weil etwas nicht ausdrücklich verboten ist, ist es ok?
Ich meine, es gibt auch nirgends ein Gesetz, in dem ausdrücklich steht, dass man nicht mit Laserpointern auf landene Flugzeuge zielen darf.


falsch

U.S. (proposed 2005-2011): Securing Aircraft Cockpits Against Lasers Act
This bill has been introduced four times in the U.S. Congress. The current version (as of January 2011) is H.R. 386, the Securing Aircraft Cockpits Against Lasers Act of 2011. This was introduced in the previous Congressional session as H.R. 5810, the Securing Aircraft Cockpits Against Lasers Act of 2010.
lanzi15.08.11 00:55
iGod

Außerdem könnte ein Sportwagenfahrer auch von einer normalen Lampe am Fahrrad geblendet werden, wenn der in seinem Auto schön tief sitzt.

z4 fahrer z.b.
looser
looser15.08.11 01:11
Oje, der Thread ist mal wieder kleinkarierte Kacke.

Die Fussgänger-Ampel steht auf Rot: Trotzdem ist die Straße frei. Gehe ich oder beuge ich mich den Vorschriften?

Darüber muss man nicht diskutieren.

Schmunzel!
© looser@macbay.de
Sputnik123
Sputnik12315.08.11 01:38
ach gott heulen die deutschen wieder rumm hm so ne kacke ob man ne Lampe am Helm tragen darf ische wie schon peinlich
cum hoc ergo propter hoc
ExMacRabbitPro15.08.11 02:36
Mein Prof. in Hochspannungstechnik sagte immer "Dummheit rottet sich aus". Er hatte das damals zwar in einem anderen Zusammenhang gemeint, aber ich glaube das Statement könnte auch in diesem Fall zutreffen.....
kkjik15.08.11 02:59
Ein verkehrssicheres Fahrrad nach STVO und die Blender sind unnötig. Das hat auch nichts mit Vorschriftenbeugung zu tun, sondern schlicht mir Gefährdung der Verkehrsteilnehmer.
Alto
Alto15.08.11 03:27
ExMacRabbitPro
Mein Prof. in Hochspannungstechnik sagte immer "Dummheit rottet sich aus". Er hatte das damals zwar in einem anderen Zusammenhang gemeint, aber ich glaube das Statement könnte auch in diesem Fall zutreffen.....

lol
Bart S.
Bart S.15.08.11 09:06
sonorman
Aber danke für die kostenlose Gelegenheit für den folgenden Hinweis:
Übernächste Woche gibt's in der Rewind einen Praxisbericht der neuen Lupine Kopflampe Piko X (750 Lumen max.), die natürlich nicht für den Straßenverkehr gedacht ist.
Super.
Hier vehement gegen die Helmlampen agitieren und dann doch für die Dinger zu sein.

Das ist wie beim FC Bayern, wo sie immer sagen „Mir san mir.“ um dann nichtsdestotrotz Spieler aus aller Herren Länder einzukaufen

Please take care of our planet. It's the only one with chocolate.
sonorman
sonorman15.08.11 09:40
Bart S.
Super.
Hier vehement gegen die Helmlampen agitieren und dann doch für die Dinger zu sein.

Das ist wie beim FC Bayern, wo sie immer sagen „Mir san mir.“ um dann nichtsdestotrotz Spieler aus aller Herren Länder einzukaufen

Differenzieren ist heute nicht Dein Ding, oder wie darf ich das verstehen?
Ich bin überhaupt nicht gegen solche Lampen, ich halte es nur für fahrlässig, sie im öffentlichen Straßenverkehr zu benutzen.
Im Gelände, beim Bergsteigen, im Wald, oder wo auch immer in der freien Natur ist das ne super Sache, aber auf der Straße?

Radfahrer-Lobby

Was passiert wohl, wenn ein Radler mit so einer super hellen Lampe einen Autofahrer blendet? Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird der sein Fernlicht anschalten, so dass auch der Radfahrer geblendet ist. Und am Ende liegen beide im Graben, weil sie sich nur noch auf die Lichtquellen konzentriert haben.

Klar kann man alles kleinreden. So nach dem Motto: "Hey, ist doch nur ne Lampe und keine Waffe, und wer dagegen was sagt, ist ein kleinkarierter Spinner." Aber das ficht mich nicht an. Unverantwortliches Handeln ist unterm Strich viel idiotischer.
Aber es gehört ja in Deutschland auch ein wenig zum "guten Ton", sich über Regeln hinwegzusetzen und nur an sich selbst zu denken. Sollen die anderen sich doch geblendet fühlen, die blöden Autofahrer haben es nicht beser verdient. Stimmt's?

lanzi
falsch

U.S. (proposed 2005-2011): Securing Aircraft Cockpits Against Lasers Act
This bill has been introduced four times in the U.S. Congress. The current version (as of January 2011) is H.R. 386, the Securing Aircraft Cockpits Against Lasers Act of 2011. This was introduced in the previous Congressional session as H.R. 5810, the Securing Aircraft Cockpits Against Lasers Act of 2010.

Soweit ich das verstehe, ist das nur ein nationales US-Gesetz. Dann betrifft es Dich ja nicht und Du kannst beruhigt zum Laser greifen. Ist ja nicht verboten…
Außerdem gibt es das Gesetz ja noch nicht so lange. Daher waren alle, die vor dem Erlass des Gesetzes mit Lasern auf Flugzeuge gezielt haben natürlich voll im Recht. Alles paletti.

Ich betone noch mal, dass nicht alles, was dumm oder fahrlässig ist, ausdrücklich und namentlich in einem Gesetz oder einer Vorschrift erwähnt sein muss. Jede Gefährdung des Luftverkehrs wird meines Wissens als Straftat geahndet. Und im Straßenverkehr ist es nicht anders. Wer andere gefährdet hat Schuld – dazu kann auch eine Helmlampe geeignet sein, ob die nun zugelassen ist, oder nicht. Genauso, wie ein Autofahrer eins auf den Deckel bekommt, wenn er mit total verstellten (aber zugelassenen) Scheinwerfern fährt und einen Unfall verursacht.

Bau das Ding doch wenigstens an den Lenker.
Bart S.
Bart S.15.08.11 10:28
sonorman

Ich bin überhaupt nicht gegen solche Lampen, ich halte es nur für fahrlässig, sie im öffentlichen Straßenverkehr zu benutzen.
Im Gelände, beim Bergsteigen, im Wald, oder wo auch immer in der freien Natur ist das ne super Sache, aber auf der Straße?

„Im Gelände“. Bist du schon mal Mountainbike gefahren des Nachts? Also da fährst du da ganz ganz langsam, da nutzt auch Licht in Kopfhöhe nichts, des Nachts reflektiert alles anders, und die Blätter, und so. Ich bin schon mal volle Pulle des Nachts trotz Beleuchtung auf einen Baumstumpf gefahren - bin ich mal locker über den Lenker geflogen

"Beim Bergsteigen". Also von Bergsteigen habe ich nicht die Ahnung, aber sollte man die Helmlampe nutzen müssen, ist es Nachts, und das macht kein Bergsteiger. Warum sehen wir denn immer Bergsteigerfilme im Tageslicht. Nachts mit Helmlampe bewaffnet klettert Keiner.

„Im Wald“- Bist du schon mal Nachts mit 2 Helmlampen auf dem Kopf im Wald herumgelaufen?? - Also!

„wo auch immer in der freien Natur ist das ne super Sache“. Ich kann mir das gut beim Angeln vorstellen. Da hätten wir damals so schicke Helmlampen gebrauchen können, statt der ollen Stabtaschenlampen.


Please take care of our planet. It's the only one with chocolate.
Waldi
Waldi15.08.11 11:01
Ich weiß jetzt nicht genau, wo diese Verordnung über Beleuchtung von Fahrzeugen im Straßenverkehr steht, aber es gibt sie.
Scheinwerfer dürfen nur bis zu einer gewissen Höhe über dem Fahrbahnniveau angebracht sein. ich bin mir nicht ganz sicher, aber so um die 70-90 cm sin die oberste Grenze.
Daraus ergibt sich ganz klar, dass ein Helmscheinwerfer im Straßenverkehr nichts zu suchen hat.
Man darf am Auto auch keine Scheinwerfer auf der Dachkante benutzen!
vanna laus amoris, pax drux bisgoris
iGod15.08.11 11:55
Elektrische Stirnlampen oder Aufstecklicht sind keine ausreichende Fahrradbeleuchtung

Weder eine elektrische Stirnlampe noch ein elektrisches Aufstecklicht sind allein ausreichende Beleuchtungsmittel für ein Fahrrad. Ein Fahrrad ist grundsätzlich nur dann ausreichend beleuchtet, wenn es ein dynamobetriebenes Licht führt. Zusätzliche elektrische Lichter sind zwar erlaubt, aber allein nicht ausreichend.

LG München I, Urteil vom 05.08.2010

Nirgendswo finde ich ein explizites Verbot. Das man niemanden lenden darf ist klar. Wenn der Radfahrer nicht direkt auf euch zu fährt dürfte das auch nicht der Fall sein

Und in der Fahrschule lernt man, wie man sich zu verhalten hat, wenn man geblendet wird
justsports
justsports15.08.11 12:45
sonorman
Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird der sein Fernlicht anschalten
Schon mal darauf geachtet, wie viele Autofahrer ihr Abblendlicht fast so hoch wie ein normales Fernlicht eingestellt haben. Sagt da irgendjemand etwas?
Frage mich auch wirklich, warum bei einem Fully die Verkehrssicherheit in Frage gestellt wird und diese Diskussion aufkommt. Nur weil viele Autofahrer immer gleich "oooh scheiß Radfahrer" schreien, weil sie sich nicht zutrauen einen solchen zu überholen und also nicht mal Vertrauen in ihr eigenes Können haben - aber hier in Deutschland bekommt ja auch jeder Idiot einen Führerschein ausgestellt.

Ps. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass du komplett unvoreingenommen diskutierst bei dem was du hier quatschst.
sonorman
sonorman15.08.11 13:04
justsports

Ich bin mindestens so viel Radfahrer, wie Du Autofahrer.

Habe übrigens ein voll verkehrssicheres Fahrrad mit fest installierter Beleuchtung nach StVZO. Das ist vielleicht nicht so cool und rebellisch wie Dein Rad, aber es fährt, macht Spaß und macht keinen auf "Alter, ich mach was ich will".
Nenn mich Spießer, aber ich stehe dazu!

Just Fahrrad!
iGod15.08.11 13:15
Die Sache mit Helmlampen ist sowieso überflüssig, da 80% der Radfahrer keinen Helm tragen
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