Abmahnwelle voraus? – Gesetz sieht Betreiber offener WLANs erneut in der Verantwortung
Derzeit setzt man den Digital Service Act (DSA) innerhalb der EU-Staaten auf nationaler Ebene um. Hierzulande bedeutet dies konkret, dass das Telemediengesetz (TMG) und das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) außer Kraft zu setzen sind. Der verbleibende Zeitraum für betreffende Änderungen erstreckt sich auf das kommende halbe Jahr bis zum 17. Februar 2024. Ab diesem Tage gilt der bereits seit November 2022 inkraftgetretene DSA ebenfalls in Deutschland. Aus jenem Anlass hatte das Bundesdigitalministerium Anfang August 2023 einen Referentenentwurf veröffentlicht. In diesem fehlt allerdings eine wichtige Passage, so Verbraucherschützer.
Störerhaftung – bis datoBei dieser handelt es sich um einen bis dato bestehenden Schutz vor kostenpflichtigen Abmahnungen zugunsten der Betreiber offener Drahtlosnetzwerke. Es drohe eine Abmahnwelle, sollte der Gesetzestext zur sogenannten Störerhaftung in seiner derzeitigen Fassung in das endgültige Gesetz Einzug halten. Im neuen Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) der Regierung taucht nämlich der hierfür entscheidende Abschnitt nicht auf. So teilt es die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBZ) in einer
Stellungnahme mit. Dieser ist seit 2017 im TMG verankert und beschreibt den Umstand, dass Provider „nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung“ herangezogen werden können. Dies gilt „hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche.“ Auch der Handelsverband HDE zeigt sich besorgt. „Der bisher geltende Ausschluss der Störerhaftung durch den Referentenentwurf“ sei „nicht mehr sicher gewährleistet“,
so Hauptgeschäftsführer Stephan Tromp.
Neue Regelung weist Lücken auf – DSA lässt keine Platz für SonderregelnDer derzeitige
Entwurf kürzt diesen Teil auf ein Minimum. Im selben Paragraf (§ 8) findet sich derzeitig nur ein Teil des ursprünglichen Inhalts des TMG wieder. Betreiber offener WLANs sollen künftig lediglich „nicht dazu verpflichtet werden dürfen, persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern (Registrierung)“ oder aber „die Eingabe eines Passworts zu verlangen.“ Verbraucherschützer warnen daher, dass der Wegfall der vollständigen Passage entsprechend wieder Anwälte auf den Plan rufen könnte, die sich bereits vor 2017 hierauf spezialisiert hätten und zu dieser Zeit verstärkt Urheberrechtsansprüche geltend machten. Das sei zusätzlich „der Förderung des Aufbaus öffentlicher Netzwerke“ hinderlich. Hierzu und „zum Schutz gewerblicher Schutzrechte“ wurde schließlich das TMG im Jahre 2017 entsprechend geändert. Der Gesetzgeber müsse hier entsprechend entgegenwirken. Dieser kommentierte bisher nur kurz: Auf nationaler Ebene stehe kein Handlungsspielraum mehr bereit, künftig gelten die Vorgaben des DSA.