App Store in der EU: Apple veröffentlicht Adressdaten von Entwickleraccounts
Wer aus seiner Privatwohnung heraus eine App entwickelt, möchte wahrscheinlich nicht, dass seine Privatadresse im Internet auftaucht. Für Entwickler mit etwas Erfolg wird dies jedoch zur Pflicht. Apple hat kürzlich damit begonnen, App-Anbietern eine E-Mail zu schreiben. Darin werden sie aufgefordert, eine
Selbsteinschätzung ihrer Tätigkeit vorzunehmen. Wer sich selbst als Gewerbetreibender einstuft, muss zusätzlich eine Kontaktadresse hinterlegen. Sie erscheint dann im App Store – auch in der Browser-Version. Doch ab wann ein App-Entwickler ein Gewerbetreibender ist, läuft auf eine Einzelfallentscheidung hinaus.
Sorge wegen Spam und unangenehmem BesuchEinige Entwickler haben sich als Gewerbetreibende angemeldet; ihre Informationen sind bereits im App Store und somit auch im Netz sichtbar. Das führte zu erhöhtem Werbeaufkommen auf der angegebenen E-Mail-Adresse. Auch eine Telefonnummer ist für Untermehmen mittlerweile teilweise Pflicht. Die Angabe einer postalischen (Geschäfts-)Adresse löst bei kleineren App-Entwicklern sicherlich Unbehagen aus: Erboste Support-E-Mails und -Anrufe lassen sich meist verkraften. Steht ein unzufriedener App-Käufer plötzlich vor dem Reihenendhaus, wird es schnell unangenehm. Apple begründet die Anforderung von Status und Adressangabe mit dem Digitale-Dienste-Gesetz (DSA) der Europäischen Union. Damit werden laut
Beschreibung der EU die "Rollen der Nutzer/innen, Plattformen neu austariert – mit den Bürgerinnen und Bürgern im Mittelpunkt."
Indikatoren: Umsatz, Planmäßigkeit, MehrwertsteuerpflichtDas Gesetz wurde am 19. Oktober 2022 veröffentlicht und trat am 17. Februar 2024 für alle Plattformen in Kraft. Es sieht unter anderem vor, dass Nutzer einen Diensteanbieter auf einer Plattform leicht kontaktieren können. Das gilt allerdings nur für Gewerbetreibende – die Krux: Ob jemand bereits als Gewerbetreibender gilt, ist nicht eindeutig festgelegt. Bei Streitfragen entscheidet ein Gericht und wägt viele Faktoren ab. In seiner Meldung im
Entwicklerforum verweist Apple auf das entsprechende europäische Gesetz. In Paragraf 2.2 erläutert die
Leitlinien zum DSA, welche Faktoren bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind:
- eine mögliche Gewinnerzielungsabsicht des Verkäufers,
- Anzahl, Betrag und Häufigkeit der Geschäftshandlungen,
- den Umsatz des Verkäufers,
- eine mögliche Wiederverkaufsabsicht seitens des Verkäufers beim Kauf von Produkten,
- ob der Verkäufer mehrwertsteuerpflichtig ist,
- ob der Verkauf über die Online-Plattform planmäßig erfolgte,
- ob der Verkäufer eine Rechtsform hat, die ihm die Vornahme von Handelsgeschäften erlaubt,
- ob die zum Verkauf gestellten Waren alle gleichartig sind oder denselben Wert haben,
- ob der Verkäufer über Informationen oder technische Fähigkeiten hinsichtlich der von ihm zum Verkauf angebotenen Waren verfügt, über die der Verbraucher nicht notwendigerweise verfügt,
- ob der Verkäufer neue oder gebrauchte Waren zum Zweck des Wiederverkaufs erwirbt und dieser Tätigkeit auf diese Weise eine gewisse Regelmäßigkeit, Häufigkeit und/oder Gleichzeitigkeit verleiht
(Liste gekürzt)
Diese offensichtlich an Aktions- und Verkaufsplattformen adressierte Regeln folgt noch ein Absatz, der auf Werbung abzielt – und Influencer-Marketing ebenfalls als mögliches Gewerbe beschreibt. Pikant dabei: Dies sei unabhängig von der Größe des Publikums. Apple bietet ebenfalls eine (englischsprachige)
Liste an Kriterien, die sich weitgehend deckt mit der von der EU, wird sogar noch etwas deutlicher: Koste die App Geld, offeriere In-App-Käufe oder enthalte Werbung und würde dabei Umsätze in großer Höhe erzeugen, sei man wahrscheinlich ein Gewerbetreibender.
Entscheiden muss der deutsche GesetzgeberLetztendlich regelt der jeweilige Nationalstaat, was ein Gewerbe darstellt. In Deutschland wurde das entsprechende Begleitgesetz noch nicht endgültig ratifiziert. Eventuell ein guter Indikator: Wer in Deutschland weniger als 22.000 Euro Umsatz in Jahr generiert, kann sich als
Kleinunternehmer registrieren und erspart sich das regelmäßige Abführen der Umsatzsteuer. Es könnte durchaus sein, dass diese Grenze auch bei Bewertung im Digitale-Dienste-Gesetz zum Einsatz kommt. Den meisten deutschen App-Entwicklern sollte die öffentliche Adresse allerdings nicht neu sein – schon die DSGVO verpflichtet jeden Betreiber einer Website mit Geschäftsinteresse zum Anlegen eines
Impressums inklusive Kontaktdaten.