App-gesteuerte Drohnen in den USA zum Abschuss freigegeben
Im US-Bundesstaat Kentucky hat ein Gericht eine möglicherweise wegweisende Rechtsprechung gefällt. Grundlage bildet ein Rechtsstreit zwischen William Merideth und den Behörden von Hillview, weil Merideth im Juli die
App-gesteuerte Drohne von David Boggs auf seinem Grundstück mit einer Shotgun abgeschossen hatte. Das Vorgehen begründete Merideth mit der Verletzung der Privatsphäre, wobei Nachbarn bestätigt haben, dass die Phantom-3-Drohne unterhalb der Baumhöhe von 15 Metern flog. Entsprechend forderte der kurzzeitig inhaftierte Merideth einen Freispruch und damit eine Bestätigung der Notwehr. Seiner Ansicht nach lässt sich bei einer Drohne schließlich schlecht sagen, ob nicht vielleicht nach Diebesbeute oder seiner sonnenbadenden Tochter Ausschau gehalten wird.
Urteil des US-GerichtsDieser Darstellung folgte die zuständige Richterin Rebecca Ward und sprach William Merideth von allen Punkten frei. Angesichts der Zeugenaussagen hatte das Gericht keinen Zweifel an der Verletzung der Privatsphäre und erklärte die Verteidigung von Grundstück und Familie mit allen Mitteln als legitim. Unberücksichtigt blieben bei dieser Entscheidung die unvollständigen Flugdaten der App. Den Zeugen zufolge führte die Drohne mehrere Flüge durch, sodass unklar sei, zu welchem Flug die aufgezeichneten Daten gehören. Medienberichten zufolge sei es auch unwahrscheinlich, die Drohne bei großer Flughöhe mit einer Shotgun abzuschießen.
Berufungsverfahren drohtWährend William Merideth mit dem Freispruch die ganze Angelegenheit als erledigt ansieht, will Drohnen-Besitzer David Boggs, für den es die ersten Drohnenflüge waren, auf Schadensersatz klagen. Er wirft der Gegenseite vor, das Gericht belogen zu haben. Seiner Ansicht nach flog die Drohne entsprechend den Telemetriedaten über 50 Meter hoch. Wie schon bei der Rechtssprechung des zu heißen Kaffeebechers bei McDonalds, durch die mittlerweile auf jedem Becher eine Warnung vor Heißgetränken prangt, könnte die vorliegende Gerichtsentscheidung außerdem als Rechtsgrundlage für ähnliche Fälle dienen.
Rechtliche FlugverbotszonenDrohnen-Besitzer müssten - zumindest in den USA - zukünftig also dem Flugraum über Grundstücken mehr Rechnung tragen. Bereits jetzt müssen Drohnen-Piloten in den meisten Ländern die amtlichen ICAO-Karten der zuständigen Flugsicherung beachten, welche geltende Flugverbotszonen ausweist. Beispielsweise darf in der Nähe von Flughäfen ein bestimmter Keil der Flughöhe nicht überschritten werden, um keine Landeanflüge zu stören.
Zudem gibt es für bestimmte Gebiete wie beispielsweise Militäreinrichtungen einen Flugverbotsraum, welcher nicht zu verletzen ist. Weltweit prominentestes Beispiel dürfte das Grundstück des Weißen Hauses des US-Präsidenten sein. Sollten sich Richter hierzulande der Rechtsprechung in den USA anschließen, ist zukünftig möglicherweise nur noch der Flug auf dem eigenen Grundstück und über öffentlichem nicht bewohnten Gebiet möglich.
Versicherung für SchadensfälleDarüber hinaus gilt es zu beachten, dass die reguläre Haftpflichtversicherung oft nicht bei Drohnenflügen greift. Entsprechend muss für Drohnen eine zusätzliche Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, um bei misslungenen Flügen nicht die gesamten Kosten für Schäden zu übernehmen. Eine Haftpflichtversicherung für unbemannte Flugobjekte ist Pflicht.
Weiterführende Links: