BGH urteilt: Facebook-Account wird an Hinterbliebene vererbt
Die allerwenigsten Nutzer machen sich wohl Gedanken über ihren digitalen Nachlass, also was nach dem Tod mit den eigenen Daten geschieht. Während ein herkömmliches Testament mit der gewünschten Verteilung aller Besitztümer noch üblich ist, befasst sich kaum jemand mit einem "Testament für Digitales". Vor einiger Zeit ergab eine Umfrage, dass gerade einmal sieben Prozent der Bevölkerung überhaupt schon einmal etwas von der Thematik gehört haben. Gleichzeitig hätten aber 80 Prozent gerne vorher geregelt, was mit ihren Daten passiert. Vor allem Online-Accounts stehen dabei im Vordergrund. Das BGH hatte sich nun mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem Eltern Zugriff auf das Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter erhalten wollten. Facebook hatte dies mit Verweis auf das Fernmeldegeheimnis zurückgewiesen und den Account im "Gedenkzustand" belassen. Dies geschieht dann, wenn ein Nutzer als verstorben gemeldet wurde. Genau dagegen gingen die Eltern vor, denn sie erhofften sich durch Einsicht in die Accountdaten Hinweise auf die Todesumstände.
Urteil nach drei InstanzenDas erstinstanzliche Urteil gab den Eltern recht und entschied, Facebook müsse den Account zur Verfügung stellen. Facebook setzte sich dagegen zur Wehr, weswegen das Kammergericht ein Urteil zu fällen hatte. Diesmal ging die Angelegenheit zugunsten von Facebook aus, beendete die Streitfrage aber erwartungsgemäß nicht, sondern musste letztinstanzlich vom Bundesgerichtshof behandelt werden. Dieses hingegen hob nun das Urteil des Berliner Kammergerichts auf und begründete, die Eltern seien als Erben des Nutzungsvertrags mit Facebook anzusehen. Tagebücher und Briefe gehen ebenfalls an die Eltern über, digitale Inhalte seien mit gleichem Stellenwert zu behandeln.
Einen digitalen Nachlass anfertigenEin Testament für Digitales ist deswegen so schwierig, da keine eindeutigen gesetzlichen Regelungen gelten. Das Urteil von heute dürfte aber zumindest im Falle von Online-Accounts etwas mehr Klarheit schaffen. Wer dennoch sicher sein will, dass Angehörige Zugriff auf die eigenen Daten erhalten, sollte die Angelegenheit selber in die Hand nehmen. Bei Google-Accounts gibt es eine Nachlass-Regelung, die sich unter "Mein Konto" befindet. Auch Facebook hat Vorkehrungen getroffen und bietet in den Einstellungen unter Sicherheit auch den "Nachlasskontakt" an. Es ist allerdings zu empfehlen, ein wirkliches Testament für digitale Inhalte anzufertigen und beispielsweise alle Zugangsdaten von Online-Accounts bei einem Notar zu hinterlegen – um den Hinterbliebenen noch zusätzliche Unannehmlichkeiten in einer ohnehin schon schwierigen Situation zu ersparen.