Diversity: Apple wegen Emojis in unterschiedlicher Hautfarbe vor Gericht – und gewinnt Verfahren
Waren zunächst schlichte Emoticons fester Bestandteil vieler Mitteilungen, so spielen schon seit einiger Zeit Emojis eine gewichtige Rolle: Schnöde Textnachrichten werden mithilfe von Gesichtern, Piktogrammen und Symbolen in ihrer Bedeutung erweitert. Kritiker sind von den bisweilen zahlreich aneinandergereihten Smileys eher genervt, zumal der Katalog an Emojis stetig anwächst: So wird beispielsweise iOS 15.4 mit 37 weiteren Bildchen für verschiedene Gegenstände, Lebenssituationen und Stimmungen aufwarten. Bereits seit einiger Zeit lassen sich ausgewählte Emojis auf dem iPhone und anderen Apple-Geräten nicht nur in der Farbe Gelb, sondern auch in unterschiedlichen Hauttönen darstellen. Ein Unternehmen behauptet, Cupertino habe diese Idee kopiert. Der zuständige Richter schließt dies nicht aus, schmettert eine entsprechende Klage aber trotzdem ab.
Cub Club Investment: Apple kopierte alte IdeeUm der ethnischen Vielfalt der Anwender Rechnung zu tragen, stehen bei vielen Emojis neben dem Standard-Gelb auch fünf unterschiedliche Hauttöne zur Verfügung. Auf dem iPhone findet der Zugriff auf diese Varianten statt, indem der Nutzer das entsprechende Bildchen länger antippt. Die Idee sei allerdings alles andere als neu, behauptet das im US-Bundesstaat ansässige Unternehmen Cub Club Investment (CCI) und reichte im Jahr 2020 eine Klage gegen Apple ein: Die Gründerin von CCI, Katrina Parrott, habe bereits anno 2013 eine App namens iDiversicons veröffentlicht und dabei Emojis mit verschiedenen Hautfarben verwendet, wie
Reuters berichtet. 2014 sei eine Partnerschaft zwischen CCI und Apple im Gespräch gewesen, Cupertino habe daraufhin die entsprechenden Emojis entwickelt – und damit Urheber- und Markenrechte von CCI verletzt, so das Unternehmen.
Emojis mit unterschiedlichen Hautfarben: Apple habe die Idee kopiert, so CCI
Unterschiede laut Richter zu großDer zuständige Richter, Vince Chhabria, hält die von CCI vorgebrachte Anschuldigung in Teilen zwar für denkbar, allerdings hätte Apple höchstens die Idee kopiert – und diese unterliege keinem besonderen Schutz. Laut Chhabria gebe es nicht viele Möglichkeiten, das Konzept umzusetzen. Die Variationen bei der Realisierung eines „Daumen hoch“-Emojis seien nun einmal begrenzt. Außerdem seien die Unterschiede hinsichtlich der Form, Farbe sowie weiterer Merkmale zu groß, erklärt der Richter, der keinen Verstoß gegen das Urheberrecht ausmachen kann. Ferner besitze CCI keine schutzfähigen Markenrechte an den eigenen Emojis. Zwar räumte Chhabria dem Unternehmen die Möglichkeit ein, die Klage abzuändern – angesichts der Umstände zeige er sich jedoch skeptisch, was die Erfolgsaussichten anbelangt.