Drohnen-Führerschein wird Pflicht: In diesen Fällen brauchen Sie den Kenntnisnachweis
Wenn Sie als Privatnutzer eine Flugdrohne mit einem Gewicht von zwei Kilogramm oder mehr verwenden wollen, müssen Sie seit dem Wochenende einen gültigen Kenntnisnachweis, den sogenannten Drohnen-Führerschein, vorweisen können. Die entsprechenden Bestimmungen aus der Drohnenverordnung vom April dieses Jahres sind am 1. Oktober in Kraft getreten.
Kenntnisnachweis ab 2 kgAls Kenntnisnachweis gilt einerseits eine gültige Pilotenlizenz oder andererseits eine Prüfung an einer vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle. Dabei handelt es sich in der Regel um Flugschulen und Ingenieurbüros. Das Luftfahrt-Bundesamt hat eine 18 Stellen umfassende Liste anerkannter Prüfungseinrichtungen auf der Webseite
veröffentlicht. Diese Liste soll sich in Zukunft aber noch weiter ausdehnen. Das Mindestalter zum Ablegen der Prüfung beträgt 16 Jahre, die Gültigkeit hält 5 Jahre. Regelmäßige Auffrischungen des Kenntnisnachweises sind also notwendig.
Inhaltlich soll es bei der Prüfung um Fragen aus den Fachgebieten des Luftrechts, der Meteorologie und des Flugbetriebs gehen. Die Prüfung kann vor Ort oder auch online abgelegt werden. Sollten Drohnen über zwei Kilogramm ohne den Drohnen-Führerschein verwendet werden, drohen Strafgelder bis zu einer Höhe von 750 Euro.
KennzeichnungspflichtEbenfalls in Kraft getreten sind die Bestimmungen über die Kennzeichnungspflicht von Drohnen über 250 Gramm. Diese müssen für etwaige Schadensfälle mit einer Plakette ausgestattet werden, auf denen Name und Adresse des Besitzers vermerkt sind. Papier reicht dabei nicht, die Verordnung gebietet explizit, dass die Plakette »dauerhaft, feuerfest und fest mit dem Gerät verbunden sein« muss.
FlugverbotszonenBereits seit April gelten die Bestimmungen über Flugverbotszonen und Flughöhen. So ist etwa das Aufsteigen in sensiblen Gebieten untersagt. Dazu gehören Bundes- oder Landesbehörden, Verfassungsorgane, Kontrollzonen von Flugplätzen, Industrieanlagen, Naturschutzgebiete, Einsatzorte der Polizei und Rettungskräfte sowie Menschenansammlungen. Auch über Wohngebieten ist der Einsatz untersagt, sofern die Drohne schwerer als 250 Gramm ist oder »in der Lage ist, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen«. Dieser Tatbestand dürfte in der Regel erfüllt sein. Lediglich das ausdrückliche Einverständnis aller Grundstückseigentümer hebt das Verbot auf. Für Flughöhen über 100 Meter ist jeweils eine explizite Aufstiegserlaubnis vonnöten.
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