EuGH: Design der Apple Stores als Marke grundsätzlich erlaubt
In einem Grundsatzurteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass auch die
Darstellung einer Verkaufsstätte wie ein Apple Flagship Store unter bestimmten Voraussetzungen als Marke eingetragen werden kann. Voraussetzung ist, dass die Darstellung des Geschäfts geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen unterscheiden zu können.
Dem Urteil vorausgegangen war ein Rechtsstreit zwischen Apple und dem Bundespatentgericht. Das deutsche Gericht hatte den Markeneintrag mit der Begründung abgelehnt, dass es es sich nur um die Darstellung eines wesentlichen Aspekts der Handelsdienstleistungen dieses Unternehmens handelt. Zudem könne der Verbraucher die Ausstattung nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren verstehen.
Die strittige Darstellung von Apple
Dies sieht der EuGH anders und hält es für möglich, dass eine Ausstattung jenseits der Branchennorm durchaus als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erkannt werden kann. Daher sieht man in der Darstellung von Apple keinen offensichtlichen Hindernisgrund für einen Markeneintrag. (Rechtssache C-421/13)
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