EuGH: Personenbezogene Links müssen auf Wunsch gelöscht werden
In einem wegweisenden Urteil hat der EU-Gerichtshof entschieden, dass Links von Web-Diensten gelöscht werden müssen, wenn das
Recht auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten verletzt wird. Im konkreten Fall ging es um einen Rechtsstreit zwischen Google und einem spanischen Nutzer, der die Löschung eines Suchergebnisses auf einen Zeitungsartikel einforderte. In dem 15 Jahre alten Artikel wurde über eine Immobilienpfändung des Nutzers unter Nennung des vollen Namens berichtet.
Das Gericht beanstandete zwar nicht die Digitalisierung des Zeitungsartikels, der weiterhin erreichbar ist, jedoch die Verarbeitung durch Google. Nach Ansicht der Richter verletzt Google durch die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten unabhängig ihrer Quelle gegen geltende Datenschutzrichtlinien. Sofern ein Nutzer die Löschung seiner personenbezogenen Informationen verlangt, muss Google diesem Folge leisten. Dabei ist nach Ansicht des Gerichts unerheblich, ob die verlinkte Webseite die Informationen weiterhin aufführt.
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