FTC prüft Apples Bedingungen für Streaming-Apps
Die US Federal Trade Commission (FTC) hat laut Medienberichten damit begonnen, die App-Bedingungen von Apple vor dem Hintergrund von Apple Music auf Wettbewerbsbehinderung hin zu überprüfen. Konkret geht es um die
Regelung, dass Apple an jedem Verkauf oder Abo-Abschluss über eine iOS-App eine Umsatzbeteiligung von 30 Prozent verlangt. Genau dies könnte bei Musik-Streaming-Apps wie Spotify insofern negativ ausgelegt werden, dass Apple hier Mitbewerber wettbewerbswidrig benachteiligt.
Im Gegensatz zu Apple müssen anderen Anbieter von den Abo-Gebühren von meist 9,99 Euro pro Monat immerhin 30 Prozent an Apple abgeben, was die
ohnehin schon geringen Gewinnmargen beim Musik-Streaming nochmals deutlich schmälert. Apple wiederum ist in der Lage, beim eigenen Dienst den Künstlern ein besseres Angebot zu unterbreiten und die Attraktivität von Apple Music mittelfristig zu erhöhen.
Ob die für ein Wettbewerbsverfahren reicht, ist aber in Fachkreisen strittig. So können Nutzer schließlich auch außerhalb der App ein Abo abschließen, wodurch Apple keine 30 Prozent Umsatzbeteiligung erhält. Bei Berücksichtigung weiterer Bedingungen, wie dem Verbot von Werbung für Abonnements außerhalb der App halten aber einige Rechtsgelehrte ein Wettbewerbsverfahren gegen Apple für aussichtsreich.
Google ist bei diesem Punkt weniger restriktiv und erlaubt auch konkurrierende Zahlungsweisen, an denen es keine Umsatzbeteiligung von 30 Prozent verlangt. Genau das könnte Apple am Ende möglicherweise vor einem Verfahren schützen, denn Googles Android-System ist mit einem Marktanteil von fast 80 Prozent die dominieren Plattform. iOS hingegen hält einen Markanteil von weniger als 20 Prozent, wodurch die Relevanz von Apples Bedingungen für den Wettbewerb in Frage gestellt werden könnten.
Der Rechtsstreit bei der Preisbindung von E-Books im iBook Store hat allerdings gezeigt, dass auch ein geringer Marktanteil nicht grundsätzlich vor Wettbewerbsverfahren schützt. Sofern negative Auswirkungen für den Wettbewerb des gesamten Marktes zu beobachten sind, wäre ein Verfahren auch im vorliegenden Fall durchaus denkbar.
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