Gericht: Digitaler Nachlass gehört zum Erbe
In einem Rechtsstreit zwischen dem weltweit größten Social Network Facebook und der Mutter einer verstorbenen Nutzerin hat das Landgericht Charlottenburg in Berlin entschieden, dass auch der
Nutzungsvertrag zwischen der minderjährigen Tochter und Facebook zum Erbe gehört. Den Erben muss daher auch Zugang zum digitalen Nachlass gewährt werden. Facebook hatte argumentiert, dass damit das Persönlichkeitsrecht der Tochter sowie die Privatsphäre Dritter verletzt werden könnte, welche über Facebook in Kontakt mit der Tochter standen.
Das Gericht stellte in seinem Urteil hingegen Chats und Pinnwandeinträge bei Facebook auf eine Stufe mit klassischen Briefen, weswegen diese zum Erbe gehören und ausgehändigt werden müssen. Theoretisch wäre die Mutter dazu bereits in der Lage gewesen, da sie im Besitz des richtigen Kennworts ist. Jedoch hatte Facebook das Konto auf Hinweis eines Nutzers in den "Gedenkzustand" versetzt, wodurch trotz richtigen Kennworts kein Zugriff mehr möglich ist.
Laut Nutzungsbedingungen von Facebook werden Profildaten verstorbener Nutzer nicht herausgegeben. Facebook will nun eine Lösung suchen, wie trotz Vererbung die Privatsphäre Dritter geschützt werden kann. Ob dies im Interesse der Tochter und der Eltern wäre, ist allerdings fraglich. Die Mutter hofft, über Facebook mögliche Gründe für den Suizid der Tochter zu finden.
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