Gericht untersagt Telekom die Werbung für schnelle VDSL-Flatrate mit versteckter Drosselung
Nach der Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband wurde der Deutschen Telekom von Landgericht Bonn untersagt, mit einer schnellen VDSL-Flatrate zu werben, wenn nicht auch auf die Drosselungen beim Überschreiten eines bestimmten Datenvolumens für den restlichen Monat hingewiesen wird. Das Landgericht sieht die Internet-Werbung der Telekom für das Paket "Call & Surf Comfort VDSL" in ihrer bisherigen Form als irreführend an, da der
Hinweis auf die Drosselung nur im Kleingedruckten eines PDF-Dokuments zu finden ist. Bei Versprechen wie "Unsere schnellste DSL-Verbindung", "Luxus-Highspeed-Surfen mit bis zu 25 Mbit/s" und "ohne Zeit- oder Volumenbeschränkung" rechnet der Verbraucher nach Ansicht des Gerichts nicht mit einer Drosselung der Internet-Geschwindigkeit, wenn ein bestimmtes Datenvolumen überschritten wird. Da die Werbeaussagen kaufentscheidend sind, reicht ein Hinweis auf die Drosselung in der Leistungsbeschreibung nicht aus, um die Irreführung zu beseitigen.
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