Google droht Ungemach wegen Nutzerortung
Ortungsfunktionen sind für zahlreiche Dienste Grundvoraussetzung, denn eine Navigations-App könnte ansonsten nicht ihren Dienst erfüllen. Natürlich haben Anbieter wie Google aber auch Interesse an weitergehender Nutzerortung, um beispielsweise zielgenauere Werbung ausliefern zu können. Das ist rechtlich kein Problem, wenn der Nutzer besagter Erfassung zustimmt und über den Verwendungszweck belehrt wird. Vor einigen Monaten fiel jedoch auf, dass Google auch ohne besagte Einwilligung Ortungsdaten speichert. Recherchen ergaben ein Verhalten, welches nicht in Einklang mit der Datenschutzverordnung steht. Selbst wenn der Nutzer die Positionserfassung explizit deaktivierte, speicherten Google-Apps in einigen Fällen trotzdem munter weiter. Besagtes Vorgehen konnte sowohl unter iOS als auch Android nachgewiesen werden. Eine genauere Schilderung der Sachlage bietet
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Ermittlungen am HorizontFür Googles Rechtsabteilung bringt die Angelegenheit nun jede Menge Arbeit mit, denn in mehreren europäischen Ländern drohen weitere Ermittlungen. Sollte es zu einem Verfahren kommen und ein schuldhafter Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung sowie mangelnder Kooperationswille festgestellt werden, könnte Google eine Strafe von bis zu vier Prozent des weltweiten jährlichen Umsatzes drohen. Reuters
zufolge ist den klagenden Staaten auch ein Dorn im Auge, wie sehr Google den Nutzer dazu drängt, Datenfreigabe zu erteilen und Dienste-übergreifenden Austausch zu erlauben.
Beschwichtigung von GoogleGoogle zufolge trete das beanstandete Verhalten nur in bestimmten Fällen auf. Die Location History sei standardmäßig ohnehin nicht angelegt – nur wer diese manuell aktiviert, dann aber pausiert habe, wurde auch weiterhin erfasst. In Zukunft wolle man in der Beschreibung aber klarstellen, wann und wie Speicherung erfolge. Generell nehme man die Angelegenheit ernst, studiere den Bericht genau und prüfe, was man davon "mit an Bord nehmen könne". Da auch in den USA momentan ein Verfahren in Vorbereitung ist, dürfte sich der Fall aber nicht mit ein paar simplen Beschreibungstexten aus der Welt schaffen lassen.