Grundsatzentscheidung: Erben erhalten keinen Zugriff auf Facebook-Konto
Das Kammergericht (Oberlandesgericht in Berlin) hat einen Rechtsstreit zwischen den elterlichen Erben und Facebook nach mehreren Instanzen zugunsten des weltweit größten Social Networks entschieden. Demnach dürfen Erben keinen Zugriff auf das Facebook-Konto des Verstorbenen erhalten, selbst wenn es sich dabei um ein verstorbenes minderjähriges Kind handelt.
Begründet wird diese Entscheidung mit dem Fernmeldegeheimnis des Telekommunikationsgesetzes, welches die Internet-Kommunikation genauso schützen würde wie ein Telefonat. Ohne Einverständnis der Facebook-Kontakte des Kindes ist daher ein Zugriff auf das Konto durch die elterlichen Erben nicht möglich.
Damit bestätigen die Richter den von Facebook aktivierten Gedenkzustand des strittigen Kontos, wodurch eine Anmeldung trotz korrektem Kennwort nicht mehr möglich ist. Der Gedenkzustand wird von Facebook aktiviert, wenn Kontakte den Tod des Nutzers glaubhaft machen können.
Zugleich schließen die Richter mit ihrer Urteilsbegründung die grundsätzliche Vererbung von Chat-Konten aus, da sie nach dem Telekommunikationsgesetz eine bei Telefonaten vergleichbare Vertraulichkeit genießen. Dabei berufen sie sich auf das Bundesverfassungsgericht, welches diesen Schutz bereits für E-Mail-Konten ausgesprochen hatte.
Ob die Erben nun vor dem Bundesgerichtshof eine Revision des Urteils beantragen werden, ist nicht bekannt. Ein vom Oberlandesgericht empfohlener Kompromiss blieb ergebnislos. Dies dürfte sicherlich auch daran gelegen haben, dass die Eltern hoffen, über Facebook mögliche Gründe für den Suizid der Tochter zu finden.