Luxusgebühr für iPhone-Nutzer: Autovermietungen und Lieferdienste mit "dynamischen Preisen"
Bereits im Jahr 2019 trat Alexander Sixt, Sohn des ehemaligen Sixt-Chefs Erich Sixt bei der Einführung von Sixt Share in ein Fettnäpfchen. Mit bestechender Offenheit sprach er über die Preispolitik des neu eingeführten Mobilitätsdienstes und erläuterte im Hinblick dessen, was es mit dynamischen Preisen auf sich hat.
Berechnungsgrundlage komplex und daher oft unklarAuf Nachfrage erklärte Sixt, dass man nicht sagen könne, welcher Faktor genau zu welchem Preis führe. Die Berechnung erledige schließlich eine „künstliche Intelligenz“ (siehe
). Neben der Verfügbarkeit und dem Wetter fließen auch der Standort und das Gerät, mit welchem die Bestellung aufgegeben wurde, in die Berechnungen ein. So kommt es vor, dass Nutzer eines iPhones mit höheren Mietpreisen konfrontiert werden. Hierzu äußerte sich Sixt folgendermaßen:
Alexander Sixt
„Wer aus einem Chanel-Laden auf der Maximilianstraße läuft, bekommt wahrscheinlich einen höheren Preis als jemand, der aus einem Outlet-Geschäft kommt.“
Bereits zwei Tage später ruderte er allerdings wieder zurück und gab an, dass die SIXT-App völlig mit aktuellen Datenschutzstandards konform gehe.
Wolt-Lieferdienst berechnet Expanded Range Fee – jedoch unabhängig von der EntfernungIm jüngsten Fall muss sich die US-amerikanische Lieferkette Wolt, welche Tochter von DoorDash ist, mit einer Klage auseinandersetzen. iPhone-Nutzern wurden hier kontinuierlich mehr Kosten in Rechnung gestellt als Bestellern mit einem Android-Smartphone. Nach mehreren Testbestellungen an dieselbe Lieferadresse fiel der Schwindel auf. Die sogenannte Extragebühr für weite Distanzen (Expanded Range Fee) wurde nur für Besitzer eines Gerätes aus Cupertino fällig (siehe
).
Kein ungewöhnliches VorgehenEs handelt sich hierbei sicherlich nicht um die einzigen Unternehmen, welche diese Technologien nutzen, um Preise dynamisch zu gestalten. Man denke hierbei an das bereits seit Langem etablierte dynamische Vorgehen bei Flug- oder Hotelbuchungen sowie den Online-Handel. Anhand beider Beispiele wird jedoch deutlich, welche Imageschäden ein solches Vorgehen nach sich ziehen kann, besonders dann, wenn die erhobenen Daten unter den Datenschutz fallen sollten. An der Erhebung von Wetterdaten und der Buchungssituation dürfte sich niemand stören. Werden jedoch Standortdaten, Telefonmodelle oder sogar Browserverläufe gezielt genutzt, stößt dies übel auf.