Netflix-Urteil: Preisanpassungen für laufende Abos sind ungültig
Langjährigen Netflix-Kunden ist die Preispolitik der Streamingplattform mittlerweile schon vertraut: In regelmäßigen Abständen, üblicherweise alle zwei Jahre, erfolgt eine Preiserhöhung für die Tarife. Der Basistarif markiert nach wie vor den günstigsten Einstieg, da lediglich 7,99 Euro pro Monat fällig werden. Für den Premiumtarif müssen Abonnenten deutlich tiefer in die Tasche greifen, knapp 18 Euro beträgt der monatliche Obolus. Änderungen betreffen nicht nur Neukunden: Wer bereits ein Abo abgeschlossen hat, muss sich ebenfalls mit den Preisanpassungen abfinden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) erachtete die von Netflix formulierten Nutzungsbedingungen in diesem Punkt als zu unklar formuliert – und klagte vor dem Landgericht Berlin.
Gericht moniert mangelnde TransparenzStein des Anstoßes für die Klage des vzbv war der Punkt 3.5 in den Nutzungsbedingungen von Netflix. In diesem räumt sich das Unternehmen einigermaßen viel Spielraum ein: Tarife dürfen nach eigenem „billigen Ermessen“ geändert werden. Als Gründe hierfür listet Netflix unter anderem „Produktions- und Lizenzkosten“ sowie „allgemeine Verwaltungs- und andere Gemeinkosten“ auf. Der vzbv argumentierte, dass es den Bedingungen für Preisanpassungen an Transparenz mangle – eine Einschätzung, welche das Landgericht Berlin teilt. In dem Urteil vom 16.12.2021, welche der vzbv
hier veröffentlichte, erklärt das Gericht seine Entscheidung: Netflix mache es den Kunden schwer, nachzuvollziehen, welche Kosten tatsächlich maßgebend für die Preisgestaltung sind. Abonnenten seien so nicht in der Lage, die Plausibilität einer Tariferhöhung zu überprüfen.
Urteil nicht rechtskräftigFerner lasse die Klausel dem Gericht zufolge fehlende Ausgewogenheit erkennen: Netflix stelle nicht klar, dass das Unternehmen die Preise nicht bloß nach oben anpassen darf, sondern sie bei Kostensenkungen auch verringern muss. Netflix ist mit der Argumentation nicht einverstanden: Das Unternehmen legte bereits Berufung vor dem Kammergericht Berlin ein. Das Urteil ist also nicht rechtskräftig.