Provider dürfen öffentlichen Hotspot auf WLAN-Router aktivieren
Die Einrichtung eines öffentlichen WLAN-Hotspots auf einem vom Telekommunikationsdienstleister zur Verfügung gestellten kostenlosen Router stellt keine Beeinträchtigung der Rechte des Kunden dar. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte heute letztinstanzlich, dass die Aktivierung eines solchen separaten Zugangs ohne ausdrückliche Zustimmung erfolgen darf, sofern dem Kunden unter anderem ein Widerspruchrecht eingeräumt wird.
Verbraucherzentrale klagte gegen UnitymediaIm konkreten Fall hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen den Kabelnetzbetreiber Unitymedia verklagt. Das in Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen tätige Unternehmen hatte vor drei Jahren seinen Kunden mitgeteilt, es werde auf den kostenfrei zur Verfügung gestellten Routern ein separates WLAN-Signal aktivieren, um Dritten einen Zugang zum Internet eröffnen zu können. Die Verbraucherschützer hatten Unitymedia daraufhin verklagt, weil sie in dem Vorgehen sowohl eine unzumutbare Belästigung als auch eine aggressive Geschäftspraktik gesehen hatten.
BGH weist Revisionsklage abDiese Auffassung teilten die Bundesrichter nicht. Unter dem Aktenzeichen I ZR 23/18
wiesen sie die Revisionsklage ab und bestätigten damit ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln von 2. Februar 2018 (Aktenzeichen 6 U 85/17). Dieses hatte zuvor ein Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Mai 2017 kassiert, das der Verbraucherzentrale Recht gegeben hatte (Aktenzeichen 31 O 227/16). Die Aktivierung eines zweiten Signals auf einem zur Verfügung gestellten WLAN-Router sei wettbewerbsrechtlich zulässig, wenn dem Kunden ein Widerspruchsrecht zustehe, so die Begründung. Darüber hinaus dürfe der Internetzugang des Kunden nicht beeinträchtigt werden und es dürften ihm auch sonst keine Nachteile wie Sicherheits- und Haftungsrisiken oder Mehrkosten entstehen.
Kunden werden nicht beeinträchtigtAlle diese Bedingungen sah der Bundesgerichtshof im konkreten Fall als erfüllt an. Unitymedia habe den öffentlichen WLAN-Hotspot so gestaltet, dass die mit dem Kunden vertraglich vereinbarte Leistung nicht beeinträchtigt werde, dieser den Internetzugang also ohne Einschränkungen weiter ungestört nutzen könne. Zudem bestehe für den Kunden auch kein Risiko, durch die Aufschaltung des von seinem privaten WLAN komplett getrennten zweiten Signals für von Dritten begangene Rechtsverletzungen haften zu müssen.
Jederzeitiges WiderspruchsrechtEine Belästigung konnten die Bundesrichter im Vorgehen von Unitymedia ebenfalls nicht erkennen. Durch das Widerspruchsrecht habe der Kunde jederzeit die Möglichkeit, die Freischaltung des öffentlichen Hotspots kurzfristig zu unterbinden, spätestens zum übernächsten Werktag. Die Entscheidung ist rechtskräftig.