„Recht auf Reparatur“ per EU-Gesetz: Reparaturzeitraum bald deutlich erweitert – selbst nach Garantiezeit
Innerhalb der EU erhalten Gerätschaften, etwa Haushaltsgeräte oder Elektronik, einen Mindestgarantiezeitraum von zwei Jahren. Jüngst wurden neue Vorschriften verabschiedet, die die Frist von Staubsaugern, Wäschetrocknern und Co. nochmals um ein Jahr verlängern, sollten diese bereits einmal repariert worden sein. Doch hierüber hinaus erhalten die in der Europäischen Union ansässigen Verbraucher in Kürze ein besonders stark erweitertes Service-Paket im Rahmen ihrer Garantieansprüche.
Längerer Lebenszyklus und Stärkung unabhängiger ReparaturdienstleisterSo ist es laut Regelung nun bindend, dass, falls ein Gerät innerhalb seiner Garantie repariert werden muss, ein entsprechendes Ersatzgerät zur Verfügung steht – wenn der Kunde den Wunsch äußert. Neben dem Bezug eines Leihgeräts soll es fortan zudem möglich sein, bei fehlender Reparaturmöglichkeit alternativ ein generalüberholtes Gerät zu beziehen. Ferner sind die Hersteller dazu verpflichtet, auch nach der Garantiezeit die eigenen Geräte zu einem „angemessenen Preis“ zu reparieren. Hiermit möchte man sicherstellen, dass diese nicht im Müll landen, nur weil die Kosten für die Instandsetzung den Rahmen sprengen würden. Ebenso interessant ist die Tatsache, dass per Gesetz „hardware- und softwareseitige Vorkehrungen“, die eine Reparatur erschweren oder gar verhindern sollen, künftig untersagt sind. Hierdurch ermöglicht man insbesondere Unternehmen, die sich auf Gebrauchtteile oder der immer beliebteren Möglichkeit des 3D-Drucks von Ersatzteilen spezialisiert haben, aktiver tätig zu werden.
Hersteller in der PflichtDen neuen EU-Rechtsvorschriften zufolge zwinge man Hersteller außerdem dazu, eine Reparatur allein aus wirtschaftlichen Gründen nicht verweigern zu dürfen. Ebenfall die Tatsache, dass bereits ein anderes Unternehmen sich an jener versucht habe, sei hierfür bald kein gültiger Grund mehr. Es ist weiter fortan bindend, jegliche Informationen zur Reparaturprozedur zu veröffentlichen, was die Preise für die am häufigsten auftretenden Schadensfälle beinhaltet. EU-Abgeordneter René Repasi
betont, dass das Recht auf Reparatur „nun endlich Realität wird“ und das Engagement, was man hierin investiert habe, Früchte trage. Er geht in diesem Zusammenhang auch auf den anhaltenden Kampf gegen den Klimawandel ein, für den er den Verbraucher fortan gestärkt sehe.
Gültigkeit und AuswirkungenJetzt müsse die neue Vorschrift nur noch formell durch den EU-Rat abgesegnet werden, um dann 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft zu treten. Auch im Ausland ansässige Hersteller – wie Apple – werden höchstwahrscheinlich von dem neuen Regelwerk betroffen sein, wenn sie ihre Produkte weiter in der EU anbieten wollen. Gerade im Hinblick auf die gängige Teilepaarung, könnte dies ein
weiterer Tropfen im berühmten Fass sein, der vielleicht dazu beiträgt, dass sich an dieser Stelle maßgeblich etwas ändert.