Software-Lizenzen dürfen ungeachtet der Bedingungen wieder verkauft werden
In einem Grundsatzurteil hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass
gebrauchte Software-Lizenzen uneingeschränkt wiederverkauft werden dürfen. Dies ist selbst dann erlaubt, wenn in den Lizenzvereinbarungen ein Wiederverkauf ausgeschlossen wurde. Anlass für diese Entscheidung war ein Rechtsstreit zwischen Oracle und usedSoft bei der es um den Verkauf von Oracle-Lizenzen ging. Nach Ansicht der EU-Richter erschöpft sich das exklusive Recht zur Verbreitung einer Programm-Lizenz bereits mit dem Erstverkauf. Dabei ist unerheblich, ob das Programm als Kopie auf einem Datenträger wie einer DVD vorliegt oder die Kopie des Programms im Zuge eines Downloads angefertigt wird. Damit sind auch digitale Kopien samt zugehöriger Lizenz grundsätzlich zum uneingeschränkten Wiederverkauf zugelassen. Allerdings besitzt der Ersterwerber nicht das Recht, Lizenz und Kopie aufzuspalten. Zudem muss er zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs vorhandene Kopien unbrauchbar machen. Darüber hinaus stellen die Richter fest, dass der Käufer einer Nutzungslizenz dazu berechtigt ist, aktualisierte Kopien von der Herstellerseite herunterzuladen.
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