Streaming mit Periscope, Meerkat, YouNow & Co. - ist das legal?
Live-Streaming ist das nächste große Ding - nicht nur in der täglichen Anwendung, sondern auch im rechtlichen Bereich. Mit den
Streaming-Apps wie Periscope, Meerkat und YouNow kann man live on air aus seinem Leben berichten, die Hochzeit des besten Freundes ausstrahlen, den Hausbrand um die Ecke übertragen oder Pay-TV im Gratis-Stream anbieten. So einfach wie die Streaming-Apps zu installieren und zu bedienen sind, so zahlreich sind die möglichen Rechtsverletzungen insbesondere aus den Bereichen Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild) und Rundfunkrecht. Im folgenden Artikel widmet sich Rechtsanwalt Tobias Röttger von "gulden röttger | rechtsanwälte" aus Mainz der urheberrechtlichen Problematik.
Live-Streaming und das Urheberrecht - Übertragung von Pay-TV AngebotenFür den Boxkampf Pacquiao - Mayweather mussten die Pay-TV Nutzer sowohl in den USA (HBO - 90 bis 100 $) und in Deutschland (SKY - 30 €) tief in die Tasche greifen. Nicht jeder war gewillt, solche Summen für eine TV-Übertragung zu zahlen. Zahlreiche Periscope- und Meerkat-User haben über ihre Streaming-App den Boxkampf Dritten live und kostenlos zur Verfügung gestellt. Dieses Phänomen konnte schon bei der Premiere der ersten Folge der aktuellen fünften Staffel der Erfolgsserie Game of Thrones beobachtet werden.
Ist die Übertragung von Pay-TV Angeboten oder sonstigen urheberrechtlich geschützten Dateien per Live-Streaming (Periscope, Meerkat und Co) eine Urheberrechtsverletzung?Klare Antwort! Ja, wer per Periscope, Meerkat, YouNow oder einer anderen Live-Streaming-App Dritten Pay-TV Angebote wie bspw. SKY und HBO oder sonstige urheberrechtlich geschützte Dateien wie bspw. Kinofilme aus dem Kino überträgt begeht eine Urheberrechtsverletzung. Vorliegend wird gem. § 20 UrhG in das Senderecht des Pay-TV Anbieters eingegriffen.
§ 20 Senderecht - Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Wer im Rahmen eines Live-Streams GEMA-geschützte Musik abspielt, ohne dass er die hierfür notwendige GEMA-Lizenz erworben hat, verstößt ebenfalls gegen § 20 UrhG. Auch in der unlizenzierten Übertragung eines Kinofilms oder in der Übertragung eines DVD / BlueRay -Films / TV-Serie per Streaming-App stellt einen Eingriff in das Senderechts des Rechteinhabers dar.