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Streaming mit Periscope, Meerkat, YouNow & Co. - ist das legal?

Live-Streaming ist das nächste große Ding - nicht nur in der täglichen Anwendung, sondern auch im rechtlichen Bereich. Mit den Streaming-Apps wie Periscope, Meerkat und YouNow kann man live on air aus seinem Leben berichten, die Hochzeit des besten Freundes ausstrahlen, den Hausbrand um die Ecke übertragen oder Pay-TV im Gratis-Stream anbieten. So einfach wie die Streaming-Apps zu installieren und zu bedienen sind, so zahlreich sind die möglichen Rechtsverletzungen insbesondere aus den Bereichen Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild) und Rundfunkrecht. Im folgenden Artikel widmet sich Rechtsanwalt Tobias Röttger von "gulden röttger | rechtsanwälte" aus Mainz der urheberrechtlichen Problematik.


Live-Streaming und das Urheberrecht - Übertragung von Pay-TV Angeboten
Für den Boxkampf Pacquiao - Mayweather mussten die Pay-TV Nutzer sowohl in den USA (HBO - 90 bis 100 $) und in Deutschland (SKY - 30 €) tief in die Tasche greifen. Nicht jeder war gewillt, solche Summen für eine TV-Übertragung zu zahlen. Zahlreiche Periscope- und Meerkat-User haben über ihre Streaming-App den Boxkampf Dritten live und kostenlos zur Verfügung gestellt. Dieses Phänomen konnte schon bei der Premiere der ersten Folge der aktuellen fünften Staffel der Erfolgsserie Game of Thrones beobachtet werden.

Ist die Übertragung von Pay-TV Angeboten oder sonstigen urheberrechtlich geschützten Dateien per Live-Streaming (Periscope, Meerkat und Co) eine Urheberrechtsverletzung?
Klare Antwort! Ja, wer per Periscope, Meerkat, YouNow oder einer anderen Live-Streaming-App Dritten Pay-TV Angebote wie bspw. SKY und HBO oder sonstige urheberrechtlich geschützte Dateien wie bspw. Kinofilme aus dem Kino überträgt begeht eine Urheberrechtsverletzung. Vorliegend wird gem. § 20 UrhG in das Senderecht des Pay-TV Anbieters eingegriffen.
§ 20 Senderecht - Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Wer im Rahmen eines Live-Streams GEMA-geschützte Musik abspielt, ohne dass er die hierfür notwendige GEMA-Lizenz erworben hat, verstößt ebenfalls gegen § 20 UrhG. Auch in der unlizenzierten Übertragung eines Kinofilms oder in der Übertragung eines DVD / BlueRay -Films / TV-Serie per Streaming-App stellt einen Eingriff in das Senderechts des Rechteinhabers dar.

Kommentare

charly68
charly6812.05.15 14:43
Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass Live-Übertragungen im Internet nicht von der Copyright-Richtlinie abgedeckt sind und Gebührenschranken umgangen werden dürfen. National können aber andere Regeln gelten.

Überträgt ein Sender ein Ereignis wie ein Fußballspiel live im Internet, ist die Ausstrahlung nicht in der gesamten EU durch die Urheberrechtsrichtlinie geschützt. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (AZ. C‑279/13). Demnach darf nach den EU-Vorgaben beispielsweise ein Link auf einer Webseite angeboten werden, mit dem sich die Paywall eines Senders für eine Live-Übertragung umgehen lässt. Gesetzgeber der Mitgliedsstaaten können aber strengere Regeln erlassen und TV-Anstalten so besser schützen.

In dem Fall hatte der schwedische Pay-TV-Sender C More Entertainment gegen den Nutzer Linus Sandberg geklagt. Dieser hatte es Besuchern einer Webseite ermöglicht, über einen Hyperlink auf Direktübertragungen von Eishockeyspielen zuzugreifen, ohne die von C More verlangten Gebühren in Höhe von 7 Euro pro Sportereignis zahlen zu müssen. Ein schwedisches Bezirksgericht verurteilte Sandberg daraufhin wegen Urheberrechtsverletzung zu einer Geldstrafe und Schadenersatz. Schwedens Oberster Gerichtshof wollte dann vom EuGH wissen, ob der vergleichsweise weitgehende nationale Schutz mit dem EU-Recht vereinbar sei.
Live-Übertragungen nicht geschützt

Mit der Richtlinie von 2001 sollte dem EuGH zufolge das für die öffentliche Wiedergabe geltende Urheberrecht weitgehend harmonisiert werden. Dies gelte auch für ein "öffentliches Zugänglichmachen" von Inhalten etwa durch einen Link. Bei Direktübertragungen über das Internet handle es sich aber gerade nicht um "interaktive Übertragungen auf Abruf", die von Artikel 3 der Richtlinie geschützt seien. Live-Streams zeichneten sich nämlich nicht dadurch aus, "dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind". Ein On-Demand-Zugriff nach Lust und Laune sei – im Gegensatz etwa bei einem Link, mit dem eine Gebührenschranke vor einem Zeitungsartikel umgangen werden kann – ausgeschlossen.

Artikel 3 stehe einer nationalen Regelung aber nicht im Wege, die das Ausschließlichkeitsrecht der Sender auf Live-Übertragungen von Sportverfahren ausdehnt, meinen die Richter. Dabei sei nur sicherzustellen, dass der eigentliche Urheberrechtsschutz nicht beeinträchtigt werde. Die Kostenentscheidung hat der EuGH dem schwedischen Gerichtshof überlassen. International wird auf Ebene der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) seit Jahren um ein Abkommen zum Schutz von Rundfunksendern und zu Bekämpfen von "Signalpiraterie" gestritten, wobei die Inter
Jeder Tag ist ein Geschenk des Teufels...
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daensch2k12.05.15 14:57
Ich dachte immer das Grundgesetz steht über allen anderen Regelungen, und demnach hätte ich theoretisch nach Artikel 5 Abs 1-x das Recht, egal was Streamen zu dürfen, sogar erst recht wenn es als Kunst, Wissenschaft oder Lehre deklariert ist. Ich bin kein Anwalt, aber mich würde
es echt freuen wenn sich jmd damit intensiver beschäftigt und diesen blöden zdf Vertrag als rechtswidrig hinstellen könnte. Es beschränkt einen ja auch in der freien Meinungsäußerung durch die Nutzung neuer Medien (gg. Art 2). Die Zeiten ändern sich nun mal.
Wenn ich das brennende Nachbarshaus Streame ist das doch unzensierte Bericht Erstattung und vergl. Mit, als würde der Zuschauer daneben stehen. Natürlich sollte uhrheber geschütztes Material nicht veröffentlicht werden, aber es sollte zumindest nicht schon die Möglichkeit beschränkt werden dies zu tun, das beraubt einen doch bereits in der Freiheit.
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Jörn Dyck (Mac-TV.de)12.05.15 16:48
@daensch2k, das darfst Du auch. Das Gesetz regelt nur den Rundfunk. Die meisten Live-Streams sind aber kein Rundfunk, denn dieser Begriff ist klar definiert. Wenn Du kein im Ablauf fest geplantes, regelmäßiges, redaktionell-journalistisches, kostenloses und massenhaft empfangenes Programm machst, ist es schonmal kein Rundfunk. Folglich fällt es nicht unter den Rundfunkstaatsvertrag, und folglich kann Dir auch egal sein, was dort steht.

Beispielsweise, wenn Du zu irgendwas Deine Meinung kundgeben möchtest, und Du setzt dafür einen Live-Stream auf und verlinkst ihn hier bei MacTechNews, dann ist das völlig legal.

Wenn Du hingegen eine Redaktion aufbaust und ein Programmheft verteilst, in dem ein klarer, geplanter Ablauf ersichtlich ist, und wenn diese Inhalte irgendwie "journalistisch" sind, und wenn es kostenlos und massenhaft empfangbar ist, und wenn die Ausstrahlung regelmäßig erfolgt, dann ist es Rundfunk. Folglich fällt es unter den Rundfunkstaatsvertrag.

Davon unabhängig ist das Urheberrecht. Es regelt, ob Du die Inhalte anderer Leute verwenden darfst oder nicht.
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Grolox12.05.15 17:30
Leider hat man es versäumt die GEZ in ihrem alten Aufbau vor der
Umstellung zu liquidieren.
Jetzt ist es durch die Neuregelung unmöglich geworden diese
Institution der Länder mit ihren wasserkopfartigen Struktur
ins Nirvana zu jagen. Jedes Bundesland betreibt hier seine
eigene Intendantenstruktur....mit Millionengagen.
Das ganze System ist überaltert und überteuert. Ständige
Wiederholungen und grottenschlechtes Management sind
hier nur als Spitze des Eisbergs zu nennen. Das jeder Haushalt
jetzt bezahlen muss trifft besonders junge Menschen .

Geht leider etwas am Thema vorbei...aber hat auch irgendwie damit
zu tun.
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Alex.S
Alex.S13.05.15 09:24
Genau so legal wie ein Tourist Fotos macht.
Not so good in German but I do know English and Spanish fluently. Warum ich es mit dem Deutsch überhaupt versuche? Weil ich in Deutschland arbeite! Lechón >:-]
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