Urteil: Ist ein konfiguriertes MacBook Pro eine "Sonderanfertigung" oder gilt 14-tägige Rückgabefrist?
Wer einen Artikel über einen Online-Shop erworben hat, kann bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen vom Rückgaberecht Gebrauch machen– ohne Angaben von Gründen, auch wenn das Produkt technisch einwandfrei ist und der Beschreibung entspricht. Für den Einzelhandel trifft das übrigens nicht zu, zwar gewähren viele Händler aus Kulanz ähnliche Richtlinien, dazu verpflichtet sind sie jedoch nicht. Es gibt jedoch auch im Fernabsatz einen wichtigen Grund, wann das Rückgaberecht ausgeschlossen werden kann. Das ist der Fall, handelt es sich um eine sogenannte Sonderanfertigung, geregelt nach
§ 312d Abs. 4, Satz 1 BGB. Die Argumentation dahinter ist, dass reguläre Artikel wieder ins Sortiment wandern und an andere Kunden zu verkaufen sind, bei sehr speziell angepassten Ausführung jene Option nicht besteht.
Händler sah Sonderanfertigung, Landesgericht ebenfallsGenau darauf wollte sich ein Händler
berufen, nachdem ein Kunde sein MacBook Pro im Wert von rund 7000 Euro zurückschicken wollte. Um auf diesen Preis zu kommen, mussten natürlich zahlreiche aufpreispflichtige Optionen angewählt werden – weswegen es sich laut Händler um eine Sonderanfertigung handle. Er verweigerte daher Rückgabe und Rückerstattung, was der betroffene Nutzer jedoch nicht akzeptierte und gerichtlich geklärt haben wollte. Zunächst sah es tatsächlich so aus, als sei "Build to Order" ein valider Ausschlussgrund, denn das Landgericht stellte eine individuelle und nicht wieder rückbaubare Konfiguration fest.
OLG kommt zu gänzlich anderer AuffassungDie Klageabweisung wollte der Kunde jedoch nicht auf sich sitzen lassen und der Fall ging vor das Oberlandesgericht Brandenburg. Dort lautete die Einschätzung gänzlich anders, denn es handle sich um keine Maßanfertigung, stattdessen wähle man aus vorgegebenen, fest definierten Optionen aus. Der Händler biete genau diese für alle Nutzer an, es sei jedoch nicht möglich, davon abzuweichen. Das Urteil lautete also: Der Käufer darf das MacBook Pro gegen volle Erstattung zurückschicken, die Einschränkungen aus § 312d greifen nicht.