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Urteil: Ist ein konfiguriertes MacBook Pro eine "Sonderanfertigung" oder gilt 14-tägige Rückgabefrist?

Wer einen Artikel über einen Online-Shop erworben hat, kann bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen vom Rückgaberecht Gebrauch machen– ohne Angaben von Gründen, auch wenn das Produkt technisch einwandfrei ist und der Beschreibung entspricht. Für den Einzelhandel trifft das übrigens nicht zu, zwar gewähren viele Händler aus Kulanz ähnliche Richtlinien, dazu verpflichtet sind sie jedoch nicht. Es gibt jedoch auch im Fernabsatz einen wichtigen Grund, wann das Rückgaberecht ausgeschlossen werden kann. Das ist der Fall, handelt es sich um eine sogenannte Sonderanfertigung, geregelt nach § 312d Abs. 4, Satz 1 BGB. Die Argumentation dahinter ist, dass reguläre Artikel wieder ins Sortiment wandern und an andere Kunden zu verkaufen sind, bei sehr speziell angepassten Ausführung jene Option nicht besteht.


Händler sah Sonderanfertigung, Landesgericht ebenfalls
Genau darauf wollte sich ein Händler berufen, nachdem ein Kunde sein MacBook Pro im Wert von rund 7000 Euro zurückschicken wollte. Um auf diesen Preis zu kommen, mussten natürlich zahlreiche aufpreispflichtige Optionen angewählt werden – weswegen es sich laut Händler um eine Sonderanfertigung handle. Er verweigerte daher Rückgabe und Rückerstattung, was der betroffene Nutzer jedoch nicht akzeptierte und gerichtlich geklärt haben wollte. Zunächst sah es tatsächlich so aus, als sei "Build to Order" ein valider Ausschlussgrund, denn das Landgericht stellte eine individuelle und nicht wieder rückbaubare Konfiguration fest.

OLG kommt zu gänzlich anderer Auffassung
Die Klageabweisung wollte der Kunde jedoch nicht auf sich sitzen lassen und der Fall ging vor das Oberlandesgericht Brandenburg. Dort lautete die Einschätzung gänzlich anders, denn es handle sich um keine Maßanfertigung, stattdessen wähle man aus vorgegebenen, fest definierten Optionen aus. Der Händler biete genau diese für alle Nutzer an, es sei jedoch nicht möglich, davon abzuweichen. Das Urteil lautete also: Der Käufer darf das MacBook Pro gegen volle Erstattung zurückschicken, die Einschränkungen aus § 312d greifen nicht.

Kommentare

fleissbildchen12.08.24 09:47
MTN
Ganz gleich, wie das jeweilige Apple-Device konfiguriert ist, Rückgaben sind innerhalb von 14 Jahren im Rahmen des Fernabsatzgesetzes möglich.

Wirklich?
+13
Philantrop
Philantrop12.08.24 09:51
Finde ich ein richtiges Urteil. Ich könnte das gleiche MacBook auch in einem Store kaufen. Es ist ein Teil einer Produktlinie. Solange keine Gravur darauf ist - ist es in keinster weise individualisiert.

Die Auffassung ein Baukastensystem mit fünf Wahloptionen als Sonderlösung darzustellen konnte ich noch nie folgen.
+7
Remigius12.08.24 09:59
Philantrop

Ich finde eher die Vorgehensweise des Käufers ziemlich dreist. Ich klicke mir für 7000(!!!)€ einen Laptop zusammen, um DANN festzustellen, dass es nicht das ist, was ich zusammengeklickt habe? Armer Händler.
+54
macbeutling
macbeutling12.08.24 10:05
Remigius
PhilantropIch finde eher die Vorgehensweise des Käufers ziemlich dreist. Ich klicke mir für 7000(!!!)€ einen Laptop zusammen, um DANN festzustellen, dass es nicht das ist, was ich zusammengeklickt habe? Armer Händler.
Sehe ich genauso: SO einen Laptop kriegt man schwerer wiederverkauft, als wenn ich mal ein bisschen mehr Ran oder SSD-Kapazität wähle....bei 7k muss da schon eine wilde Kombi drin gewesen sein.
Glück auf🍀
+27
MacMichael12.08.24 10:09
Der Händler tut mir auch leid, das ist sicher ein Extremfall mit so einem Rechner, den bekommt der garantiert nicht ohne massiven Verlust verkauft.

Allerdings mit dem BTO Prinzip jeden Rechner als individuelles Produkt zu deklarieren ist schon auch in 95% der Fälle etwas unseriös.
+14
tjost
tjost12.08.24 10:09
Tja, den ganzen billig youtuber sei dank die sich für ein video ne fette kiste und sxchicken das dann zurück
+4
t.stark12.08.24 10:11
Um auf den Preis zu kommen, muss man entweder 128GB/4TB SSD oder 64GB/8TB SSD nehmen - es sei denn der Händler macht einen guten Preis, dann dürfte es das Maximalmodell sein.
Kein Wunder, dass viele Händler keine oder nur kleinere BTO-Modelle anbieten, selbst größere nicht. Das Urteil wird dafür sorgen, dass sich die Situation noch deutlich verschlechtert. Rechtlich ist es aber einwandfrei, denke ich. Da müsste der Gesetzgeber ran, wenn man hier die SItuation verändern will.
+11
FlyingSloth
FlyingSloth12.08.24 10:12
Dumm Frage, kann der Haendler den nicht auch wieder an Apple zurückschicken, damit er in den Refurb Store wandert?
Fly it like you stole it...
+1
blackboxberlin12.08.24 10:15
Der Kunde hat es selbst wahrscheinlich nur für ein Projekt gebraucht (bspw. 4K-Videoschnitt für ein Musikvideo) und wollte es dann nach der Projektabgabe „zurückgeben“.
Das war damals bei Agenturen mit den ersten PowerMac G4 (inkl. Superdrive) und FinalCutPro sehr populär.
Da wird der Händler daran ganz schön zu knabbern haben.
+2
michimaier12.08.24 10:15
@FlyingSloth
Leider nein...
+3
Charly24912.08.24 10:19
Nein, der Händler kann es nicht an Apple zurücksenden, das bietet Apple nur seinen eigenen Endkunden, nicht aber Händlern an...
Allerdings hat mactechnews "vergessen" zu erwähnen, dass sich das OLG Brandenburg wohl selber nicht so sicher in seinem Urteil war, sodass es - entgegen aller Erwartungen (Streitwert auch unterhalb der Zulassungsbeschwerde der Revision) - die Revision ausdrücklich zugelassen hat, es wird wohl also höchstrichterlich geklärt werden.
+11
Charly24912.08.24 10:30
Allerdings mit dem BTO Prinzip jeden Rechner als individuelles Produkt zu deklarieren ist schon auch in 95% der Fälle etwas unseriös.
[/quote]

Da hättest Du sicherlich Recht, wenn nur etwas mehr RAM der nur eine etwas größere SSD gewählt worden wäre, hier muss der Käufer aber in allen Ausstattungsvarianten wohl das Maximum gewählt haben und dann sieht es doch wohl schon noch etwas anders aus, oder?
+4
evanbetter
evanbetter12.08.24 10:35
Immer wieder spannend, wie *eindeutig* Rechtssprechung ist – man muss einfach am richtigen Tag den richtigen Richter erwischen und dann bekommt man Recht – oder eben nicht.

Wie ein Sprichwort so schön sagt: "Recht haben ist nicht Recht bekommen".
Verrückt.
Wer zuletzt lacht, hat's zuletzt geschnallt.
+9
beanchen12.08.24 10:35
FlyingSloth
Dumm Frage, kann der Haendler den nicht auch wieder an Apple zurückschicken, damit er in den Refurb Store wandert?
Die Distributoren haben da extra eine Ausschlussklausel drin.
Unterwegs in Analogistan: https://www.zdf.de/comedy/heute-show/heute-show-spezial-vom-19-januar-2024-100.html
+2
beanchen12.08.24 10:38
Philantrop
Finde ich ein richtiges Urteil. Ich könnte das gleiche MacBook auch in einem Store kaufen. Es ist ein Teil einer Produktlinie. Solange keine Gravur darauf ist - ist es in keinster weise individualisiert.
Das war vielleicht so, als man CPU, RAM, Festplatte und Grafikkarte auch wieder ausbauen konnte. Fest verbaut ist das hoch individualisiert.
Unterwegs in Analogistan: https://www.zdf.de/comedy/heute-show/heute-show-spezial-vom-19-januar-2024-100.html
+3
Moranai12.08.24 10:41
Diese 14 Tageregelung ist gut wie es sie gibt. Aber dieser Fall ist äußerst dreist. Wer sich so einen Rechner zustammenstellt, weiß in der Regel ganz genau was er tut. Als findiger Anwalt könnte man da sicherlich was finden um es nicht zurückerstatten zu müssen.
+5
gritsch12.08.24 10:49
mactechnews
Das Urteil lautete also: Der Käufer darf das MacBook Pro gegen volle Erstattung zurückschicken

Nein, das stimmt so nicht. Der Händler darf sehr wohl Kosten für Aufbereitung (Löschung der Daten etc), Wertverlust (er kann ihn ja nicht mehr als Neuware verkaufen) etc abziehen - und das ist meiner Meinung nach auch gut und korrekt so.
+10
penumbra12.08.24 11:09
gritsch
Der Händler darf sehr wohl Kosten für Aufbereitung (Löschung der Daten etc), Wertverlust (er kann ihn ja nicht mehr als Neuware verkaufen) etc abziehen - und das ist meiner Meinung nach auch gut und korrekt so.
Das finde ich jetzt sehr spannend.
Wenn ich mir ein 13"-Macbook kaufe, dann aber merke, dass mir 13" doch zu klein sind, sollte ich das Gerät innerh. von 14 Tagen gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben können. Ich setze es zurück (logisch, ich will ja meine Daten schützen), packe es sorgfältig ein und fertig. Sicherheitshalber könnte ich noch Fotos machen, um zu dokumentieren, dass keine Kratzer usw. am Gehäuse sind.
Wo genau ist jetzt der Grund, einen Teil des Geldes einzubehalten?
enjoy life in full trains
+4
gritsch12.08.24 11:13
penumbra
gritsch
Der Händler darf sehr wohl Kosten für Aufbereitung (Löschung der Daten etc), Wertverlust (er kann ihn ja nicht mehr als Neuware verkaufen) etc abziehen - und das ist meiner Meinung nach auch gut und korrekt so.
Das finde ich jetzt sehr spannend.
Wenn ich mir ein 13"-Macbook kaufe, dann aber merke, dass mir 13" doch zu klein sind, sollte ich das Gerät innerh. von 14 Tagen gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben können. Ich setze es zurück (logisch, ich will ja meine Daten schützen), packe es sorgfältig ein und fertig. Sicherheitshalber könnte ich noch Fotos machen, um zu dokumentieren, dass keine Kratzer usw. am Gehäuse sind.
Wo genau ist jetzt der Grund, einen Teil des Geldes einzubehalten?

Weil du es ausgepackt und verwendet hast.
Der Händler kann es nur noch als Gebrauchtgerät weiterverkaufen (oder möchtest du ein gebrauchtes Gerät als Neuware verkauft bekommen?).
Nennt sich übrigens Wertersatzanspruch.
Wenn du die Verpackung nicht öffnest, steht dir die volle Summe zu. Versandkosten sind dann noch ein anderer Teil, macht bei 7.000€ aber nicht so viel aus.
+9
engel@maxx12.08.24 11:25
Spätestens wenn das Teil eine Sondertastatur hat (reicht ja schon Schweizer Layout...), ist es in Deutschland praktisch unverkäuflich. Und das bei durchschnittlich 8-10% Marge
+10
penumbra12.08.24 11:27
Weil du es ausgepackt und verwendet hast.
Aber genau dafür ist doch die 14tägige First gedacht, oder? Ich muss das Gerät ausprobieren können. Ich schicke es dann in genau dem Zustand zurück, in dem ich es erhalten habe.
Der Händler kann es nur noch als Gebrauchtgerät weiterverkaufen (oder möchtest du ein gebrauchtes Gerät als Neuware verkauft bekommen?).
Ich habe es durchaus schon erlebt, dass ein Gerät offensichtlich schon mal getestet wurde, z.B. bei einem BluRay-Player oder einen Staubsauger. So lange das Gerät optisch neuwertig ist und auch sonst alles gut ist, habe ich damit kein Problem.
enjoy life in full trains
-6
gritsch12.08.24 11:35
penumbra
Weil du es ausgepackt und verwendet hast.
Aber genau dafür ist doch die 14tägige First gedacht, oder? Ich muss das Gerät ausprobieren können. Ich schicke es dann in genau dem Zustand zurück, in dem ich es erhalten habe.
Der Händler kann es nur noch als Gebrauchtgerät weiterverkaufen (oder möchtest du ein gebrauchtes Gerät als Neuware verkauft bekommen?).
Ich habe es durchaus schon erlebt, dass ein Gerät offensichtlich schon mal getestet wurde, z.B. bei einem BluRay-Player oder einen Staubsauger. So lange das Gerät optisch neuwertig ist und auch sonst alles gut ist, habe ich damit kein Problem.

Also wenn ich für 7.000€ einen Laptop kaufe und der kommt nicht in der originalen Verpackung von Apple (schön eingeschweißt etc), dann gibts Stunk!
Nein, die 14 Tage sind nicht dafür da dass du es 14 Tage lang "ausprobieren" kannst, sondern dafür falls du es dir anderst überlegt hast und das Gerät doch nicht möchtest. Oder bei einem Kleidungsstück die Größe nicht passt etc. Auch da könnte der Händler Wertersatzanspruch geltend machen, das machen die meisten aus Konkurrenzgründen aber nicht.
+6
tolved12.08.24 11:38
Charly249
Da hättest Du sicherlich Recht, wenn nur etwas mehr RAM der nur eine etwas größere SSD gewählt worden wäre, hier muss der Käufer aber in allen Ausstattungsvarianten wohl das Maximum gewählt haben und dann sieht es doch wohl schon noch etwas anders aus, oder?

Nein, warum sollte das von der gewählten Option abhängig sein?
Beim RAM kann man aus drei Optionen auswählen und bei der SSD aus vier Optionen.
Aus diesen Optionen kann der Käufer, kann jeder potentielle Käufer, seinen Rechner zusammenstellen, das hat nichts mit einer Sonderanfertigung zu tun. Das sind einfach Optionen, die der Hersteller anbietet.
BTO gibt es auch als sofort lieferbar.
+3
STB
STB12.08.24 11:39
Das Problem ist doch hausgemacht:
Wenn Apple zumindest RAM und SSD erweiterbar gestalten würde statt fest zu verlöten könnte man so ein aufgebohrtes Modell leicht wieder auf Standard zurücksetzen.
Aber dann würden die Gewinnmargen ja schrumpfen.

Schade nur dass die Distributoren das ausbaden müssen
+4
feel_x12.08.24 11:42
BTO ist keine Sonderanfertigung, sondern eine von wenigen möglichen Konfigurationen. Basta.

Ansonsten: Unternehmerisches Risiko.
Wenn der Händler Angst vor Rückgaben hat, weil er nicht genug andere Kunden hat, die exotische Konfigurationen kaufen, soll er bestimmte Konfigurationen halt nicht verkaufen. Ist doch seine Entscheidung.
+4
tolved12.08.24 11:48
penumbra
Das finde ich jetzt sehr spannend.
Wenn ich mir ein 13"-Macbook kaufe, dann aber merke, dass mir 13" doch zu klein sind, sollte ich das Gerät innerh. von 14 Tagen gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben können. Ich setze es zurück (logisch, ich will ja meine Daten schützen), packe es sorgfältig ein und fertig. Sicherheitshalber könnte ich noch Fotos machen, um zu dokumentieren, dass keine Kratzer usw. am Gehäuse sind.
Wo genau ist jetzt der Grund, einen Teil des Geldes einzubehalten?

Es gibt keinen.
-8
evanbetter
evanbetter12.08.24 11:48
penumbra
gritsch
Der Händler darf sehr wohl Kosten für Aufbereitung (Löschung der Daten etc), Wertverlust (er kann ihn ja nicht mehr als Neuware verkaufen) etc abziehen - und das ist meiner Meinung nach auch gut und korrekt so.
Das finde ich jetzt sehr spannend.
Wenn ich mir ein 13"-Macbook kaufe, dann aber merke, dass mir 13" doch zu klein sind, sollte ich das Gerät innerh. von 14 Tagen gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben können. Ich setze es zurück (logisch, ich will ja meine Daten schützen), packe es sorgfältig ein und fertig. Sicherheitshalber könnte ich noch Fotos machen, um zu dokumentieren, dass keine Kratzer usw. am Gehäuse sind.
Wo genau ist jetzt der Grund, einen Teil des Geldes einzubehalten?

Weil
a) 14 Tage saulange sind, um ein Gerät zu "testen"
b) der Verkäufer nennenswerten Aufwand hat, den er (zum Glück für entschlossenere Kunden) nicht in den generellen Kaufpreis miteinrechnet.

Also speziell wenn jemand sich eine 7k-Maschine zusammenstellen lässt, dann sehe ich wirklich nennenswerten Mehraufwand und Sachverlust bei einer Rückgabe – wer so doof ist, sollte mindestens seinen Teil dazu berappen. Dann wird es auch wieder fair für beide Parteien.
Wer zuletzt lacht, hat's zuletzt geschnallt.
0
Radiodelta
Radiodelta12.08.24 11:55
Im Apple Refurbstore habe ich ein MBP M3 max mit 48 GB RAM und 1TB SSD gekauft. 800 Euro unter Neupreis, mit Apple Neugerätegarantie. Für mich ein guter Kauf, für Apple weniger. Laut Diagnose hatte das Teil 4 Ladezyklen und war ansonsten wie neu.

Es war nicht das erste Teil aus dem Refurbstore und es wird auch nicht das Letzte sein.
+5
dam_j
dam_j12.08.24 12:06
evanbetter
penumbra
gritsch
Der Händler darf sehr wohl Kosten für Aufbereitung (Löschung der Daten etc), Wertverlust (er kann ihn ja nicht mehr als Neuware verkaufen) etc abziehen - und das ist meiner Meinung nach auch gut und korrekt so.
Das finde ich jetzt sehr spannend.
Wenn ich mir ein 13"-Macbook kaufe, dann aber merke, dass mir 13" doch zu klein sind, sollte ich das Gerät innerh. von 14 Tagen gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben können. Ich setze es zurück (logisch, ich will ja meine Daten schützen), packe es sorgfältig ein und fertig. Sicherheitshalber könnte ich noch Fotos machen, um zu dokumentieren, dass keine Kratzer usw. am Gehäuse sind.
Wo genau ist jetzt der Grund, einen Teil des Geldes einzubehalten?

Weil
a) 14 Tage saulange sind, um ein Gerät zu "testen"
b) der Verkäufer nennenswerten Aufwand hat, den er (zum Glück für entschlossenere Kunden) nicht in den generellen Kaufpreis miteinrechnet.

Also speziell wenn jemand sich eine 7k-Maschine zusammenstellen lässt, dann sehe ich wirklich nennenswerten Mehraufwand und Sachverlust bei einer Rückgabe – wer so doof ist, sollte mindestens seinen Teil dazu berappen. Dann wird es auch wieder fair für beide Parteien.

Wertersatz: Haben Sie die Ware beschädigt oder hat diese auf andere Weise an Wert verloren, kann der Händler Wertersatz verlangen, wenn er Sie vor Vertragsschluss rechtskonform über Ihr Widerrufsrecht informiert hat.

Dies gilt aber nicht, wenn der Wertverlust dadurch zustande kam, dass Sie die Ware auf ihre Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise geprüft haben. Das heißt, Sie dürfen die Ware auspacken und testen.

Dazu gehört auch, dass Sie zerlegt gelieferte Möbel aufbauen. Sie müssen dann keinen Wertersatz leisten oder befürchten, dass Ihr Widerrufsrecht wegfällt.

Quelle:
Das Leben ist Scheiße aber die Grafik ist geil !
+11
globalls
globalls12.08.24 12:11
Sind diese BTO Macs eigentlich auf Lager? Ich glaube ja nicht, dass die eigens aufgrund der Bestellung zusammengestellt werden? oder irre ich da?
Muss ich denn alles selber machen?
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