Urteil sorgt für Kopfschütteln: Wer verlinkt, haftet
Das Landgericht Hamburg hatte schon in der Vergangenheit mit umstrittenen Entscheidungen sein Faible bei der Haftung für Web-Links unter Beweis gestellt. Ein neuer Beschluss auf Grundlage einer EU-Entscheidung könnte allerdings zum Ende kommerzieller Webseiten führen, was letztendlich auch Suchmaschinen betreffe und damit Inhalte im Web unauffindbar machen würde. Wie dem vorläufigen Beschluss zu entnehmen ist, reicht die allgemeine Gewinnerzielungsabsicht einer Webseite aus, um für Urheberrechtsverletzung auf einer verlinkten Webseite zu haften.
Gewinnerzielungsabsicht sehr allgemein gehaltenDies betrifft damit den Webauftritt eines Unternehmens oder Selbstständigen gleichermaßen wie auch Online-Shops und werbefinanzierte Seiten. Es könnte sogar die Vita von Arbeitnehmern oder Künstlern ausreichen, um eine kommerzielle Absicht zu unterstellen. Die Tragweite könnte vielleicht mit nachfolgenden Urteilen noch eingegrenzt werden, da das Landgericht Hamburg bei diesem Aspekt wenig konkret wird.
Prüfungspflicht für Linkziele rund um die UhrSollte sich diese Ansicht bei deutschen Gerichten durchsetzen, müssen Betreiber von Webseiten rund um die Uhr ihre Linkziele nach möglichen Urheberrechtsverletzungen prüfen. Diese praktisch kaum umzusetzende Regelung könnte daher zu einem Ende von Verlinkungen zwischen verschiedenen Anbietern führen.
Beispiel anhand eines verlinkten Blogs mit BildEs würde schon ausreichen, dass beispielsweise ein Link auf einen fremden Blogartikel ein Bild enthält, welches nicht oder nicht mehr ordnungsgemäß lizenziert wurde. Auch die nachträgliche Bearbeitung des Linkziels könnte in der Prüfungspflicht des Linksetzers stehen.
Haftungsrisiko auch für NutzerEs ist abzusehen, dass kommerzielle Anbieter das Haftungsrisiko bei nutzergenerierten Inhalten auf Nutzer übertragen würden. So müssten dann aufgrund angepasster Nutzungsbedingungen ebenso Nutzer eines Web-Angebots die Haftung für ihre gesetzten Links übernehmen - daher auch in der Pflicht stehen, ihre gesetzten Links ständig nach Urheberrechtsverstößen zu überprüfen. Die Folge wäre, dass niemand im Web mehr Links setzt.
Anlass war Bearbeitung eines freien FotosAngesichts dieser Tragweite erscheint es geradezu lächerlich, aus welchem Anlass der Beschluss des Landgericht Hamburg gefällt wurde. So hatte ein Fotograf ein Werk unter einer freien Creative-Common-Lizenz verbreitet, welche die nachträgliche Bearbeitung jedoch ausschloss. Im Rechtsstreit klagte er daher auf Entfernung eines Links auf ein bearbeitete Version seines Werkes. Über die vorläufige Entscheidung des Landgericht Hamburg zeigt er sich ebenso entsetzt wie auch die beteiligten Rechtsanwälte.
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