Verbot von Blitzer-Apps von Oberlandesgericht bestätigt
Wer beim Autofahren auf seinem Smartphone eine Blitzer-App nutzt, um sich auf aktuelle Geschwindigkeitskontrollen hinweisen zu lassen, begeht damit einem Gerichtsbeschluss zufolge eine Ordnungswidrigkeit. Das Oberlandesgericht Celle hat diesbezüglich die
Rechtsbeschwerde eines Autofahrer verworfen, den das Amtsgericht Winsen/Luhe zu einer Geldbuße von 75 € verurteilt hatte, weil er während der Fahrt ein Smartphone mit Blitzer-Apps genutzt hatte. Durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig.
Begründet wird dies damit, dass ein Smartphone durch die Installation einer Blitzer-App zu einem
technischen Gerät zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen wird und damit entsprechend der Straßenverkehrsordnung verboten ist. Unabhängig davon, welche sonstigen Funktionen das Smartphone bietet, erhält es dadurch eine zusätzliche Zweckbestimmung als Blitzer-Warngerät. Ohne Bedeutung ist nach Ansicht des Gerichts die Funktionsweise der App. Entscheidend ist vielmehr der Einsatzwille als Warngerät vor Blitzern.
Damit bezieht sich das Urteil auch auf Navigations-Apps mit Warnfunktion vor Blitzern, die meist als kostenpflichtiges Abonnement angeboten wird. Auch diese Apps sind als Blitzer-Warngerät zu werten und damit in Deutschland eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der Verkehrsordnung. Daher drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 150 Euro sowie ein Punkt in der Flensburger Punktekartei.
Es ist übrigens nicht nur in Deutschland verboten, sich per App oder einem dezidierten Warngerät vor Geschwindigkeitskontrollen waren zu lassen. In vielen Ländern weltweit herrschen ähnliche Bestimmungen vor. Daher ist es wichtig, sich vor dem Urlaub im Ausland darüber zu informieren, ob im jeweiligen Land Radarwarner zulässig sind. In den USA unterscheidet sich die Gesetzgebung sogar von Staat zu Staat. Beispiele für Länder mit Verbot von Radarwarnern sind Belgien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Niederlande, Norwegen, Polen und Portugal. Erlaubt sind derlei Vorrichtungen hingegen in Dänemark, der Tschechischen Republik und Ungarn.
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