Verbraucherschützer setzen sich durch: Apples Datenschutzrichtlinie ist teilweise rechtswidrig
Erfolg für die Verbraucherzentrale: Das Berliner Kammergericht hat sieben von acht beanstandeten Klauseln in der Datenschutzrichtlinie von Apples Onlinestore für rechtswidrig erklärt. Die Richter bestätigten damit weitestgehend ein Urteil des Landgerichts Berlin aus dem Jahr 2013.
Apple auf Unterlassung verklagtDer Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte Apple Sales International, eine Tochterfirma des kalifornischen Herstellers, auf Unterlassung verklagt. Das in Irland ansässige Unternehmen betrieb bis 2012 Apples Onlinestore in Deutschland. Insgesamt beanstandeten die Verbraucherschützer acht Klauseln, mit denen sich der iPhone-Hersteller weitgehende Rechte bei der Nutzung der Kundendaten einräumte. Unter anderem wollte Apple personenbezogene Daten für Werbung verwenden, aber auch zur "Verbesserung von Produkten und Dienstleistungen" sowie für nicht näher definierte "interne Zwecke". Darüber hinaus beanspruchte das Unternehmen das Recht, persönliche Daten an "strategische Partner" weiterzugeben. Zudem wollte man Standortdaten der Kunden für Werbezwecke auswerten und an Dritte weitergeben dürfen.
Sieben von acht Klauseln rechtswidrigDas alles ist unzulässig, entschied das Berliner Kammergericht in seinem Urteil vom 27. Dezember 2018, das jetzt von der Verbraucherzentrale
veröffentlicht wurde (Aktenzeichen 23 U 196/13). Nur eine von acht beanstandeten Klauseln ließen die Richter durchgehen: Das Unternehmen darf persönliche Daten von Dritten erheben, wenn Kunden mit diesen über Apple in Kontakt treten, Inhalte mit ihnen teilen oder ihnen Geschenke wie etwa Gutscheine zukommen lassen. Das Gericht gab hier der Berufung des iPhone-Herstellers statt und änderte das Urteil des Landgerichts Berlin, das auch diese Klausel für unzulässig erklärt hatte.
Urteil hat aktuelle BedeutungDas Urteil des Kammergerichts bezieht sich zwar auf eine ältere Datenschutzrichtlinie und richtet sich gegen ein Unternehmen, das Apples Onlinestore mittlerweile nicht mehr betreibt. Allerdings dürfte es dennoch von aktueller Bedeutung sein: "Einige der Formulierungen finden sich so oder ähnlich immer noch in den aktuellen Datenschutzbestimmungen des Apple-Shops, der inzwischen von einer anderen Apple-Tochter betrieben wird", erklärt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv, in einer
Mitteilung der Verbraucherschützer.
Entscheidung ist noch nicht rechtskräftigDie Entscheidung des Kammergerichts ist noch nicht rechtskräftig. Zwar haben die Berliner Richter keine Revision zugelassen, Apple kann hiergegen allerdings mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vorgehen und wird dies dem Vernehmen nach auch tun.