Verbraucherschutzministerium in Hessen fordert Rückgaberecht für Apps
Bislang ist es so, dass Verbraucher nur bei der Online-Bestellung physischer Güter wie DVDs, Elektronik oder Kleidung von einem 14-tägigen Rückgaberecht gebrauch machen können. Für digitale Güter, bei denen grundsätzlich eine Kopie über das Internet zugestellt wird, hat der Verbraucher dagegen nahezu keine Möglichkeit, eine Rückgabe zu erwirken. Bereits
mit dem Download erlischt nämlich das Widerrufsrecht. Weitergehende Regelungen zur Rückgabe digitaler Güter stammen bislang vom jeweiligen Anbieter. Im Fall vom iTunes Store beschränkt sich dies auf nur eine Rückgabe pro Jahr.
Das Verbraucherschutzministerium in Hessen möchte diese Situation für Verbraucher verbessern und hat sich dafür ausgesprochen, auch für digital erworbene Güter Verbrauchern ein Rückgaberecht einzuräumen. Verbraucher sollen so die Möglichkeit erhalten, auch bei digital erhaltenen Gütern entscheiden zu können, ob ihnen ein Produkt gefällt oder nicht. Für die Neuregelung ist allerdings die Bundesregierung gefordert, die sich für eine Umsetzung in den EU-Verbraucherschutzrichtlinien einsetzen muss. Denkbar wäre beispielsweise die Pflicht zu einer Demo-Version. In diesem Zusammenhang sollen auch klare Regelungen geschaffen werden, um Verbraucher transparent über die Nutzungsbedingungen digitaler Güter zu informieren.
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