Vorratsdatenspeicherung: EuGH-Urteil gibt grünes Licht
Die französische Digital-Rights-Oranisation "La Quadrature du Net" ist mit ihrer Klage gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung der französischen Anti-Piraterie-Behörde HADOPI gescheitert. Laut Urteil vom 30. April ist die Sammlung von personenbezogenen Verbindungsdaten im Prinzip legal, berichtet
Netzpolitik.org. Es sei nur wichtig, dass sich daraus keine Schlussfolgerungen auf das Privatleben der Nutzer ziehen lassen. Wenn eine Nationalregierung sicherstellt, dass verschiedene Kategorien personenbezogener Daten strikt voneinander getrennt blieben, stehe der anlasslosen Vorratsdatenspeicherung von Verbindungsdaten nichts mehr im Weg.
Die Entscheidung stellt eine deutliche Kehrtwende in der Entscheidung des EU-Gerichtshofs dar. In bisherigen
Urteilen, beispielsweise zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland, sah das Gericht eine anlasslose Speicherung stets als schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte ein. Eine Ausnahme müsse einen sehr guten Grund haben, etwa eine ernste Bedrohung für die nationale Sicherheit. Diese neue
Entscheidung dreht das Verhältnis um: Mit den passenden technischen Begebenheiten sei anlasslose Erfassung von Internetverbindungsdaten in Ordnung. Die Nationalregierungen müssten nur sicherstellen, dass aus den Daten keine Rückschlüsse auf das Privatleben der Einzelnen möglich seien.
Piraterie genügtDie Bürgerrechtsbewegung "La Quadrature du Net" hatte gegen die Erfassung und Nutzung von Verbindungsdaten der französischen Urheberrechtsschutzbehörde HADOPI geklagt. Sie sah die Grundrechte der französischen Bürger verletzt, deren Verbindungsdaten bei France Télécom erfasst und bei vermuteten Urheberrechtsverstößen an die Behörde weitergeleitet wurden. Solange die Mitarbeiter der Telekommunikationseinrichtungen nicht nachsehen dürften, weshalb ihre Kunden von einer Behörde belangt werden, sei die Privatsphäre gewahrt, so die Argumentation:
"Sofern eine nationale Regelung die oben in Rn. 101 genannten Voraussetzungen erfüllt, ermöglichen die einer Behörde wie der Hadopi übermittelten IP-Adressen somit keine Nachverfolgung der von ihrem Inhaber besuchten Internetseiten; dies spricht dafür, dass der mit dem Zugang dieser Behörde zu den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Identifizierungsdaten verbundene Eingriff nicht als schwerwiegend eingestuft werden kann."
(
Vorläufige Übersetzung des Urteils, Abschnitt 115)
Die klagende Organisation zeigt sich enttäuscht. Aus
ihrer Sicht setzt der Gerichtshof "der Online-Anonymität ein faktisches Ende, indem er der Polizei einen umfassenden Zugang zur zivilen Identität, die mit einer IP-Adresse verbunden ist, und zum Inhalt einer Kommunikation gewährt."