WLAN: Warum die Störerhaftung alles andere als abgeschafft ist
Warum die Neuregelung faktisch keine Abschaffung istDiese Regelung wurde in der aktuellen Fassung komplett gestrichen und somit kommt das Thema Unterlassung auch nicht mehr im aktuellen Gesetzeswortlaut vor. Der angebliche Wunsch des Gesetzgebers, dass der WLAN-Anbieter auch nicht für Unterlassungsansprüche haften soll, wird lediglich in den Begründungen zum Gesetzesentwurf angesprochen. Gesetzesbegründungen haben jedoch keine bindende Wirkung und können lediglich von Gerichten zur Gesetzesauslegung herangezogen werden. Daher kann man meines Erachtens auch nicht davon sprechen, dass die Störerhaftung für WLAN-Anbieter abgeschafft worden ist.
Existiert jetzt die viel verkündete Rechtssicherheit für den privaten WLAN-Anbieter?Nein! Man muss die nächsten Jahre erstmal abwarten, wie die einzelnen Instanzen der Gerichte dieses Gesetz auslegen. Hier hat der Gesetzgeber mal wieder eindeutig eine Chance verpasst, eine eindeutige Regelung auf den Weg zu bringen, in der sich auch der Inhalt der Gesetzesbegründung wiederfindet. Der Kollege RA Stadler hat hier ein Beispiel für eine klare und gangbare Regelung
formuliert.
Weiterhin Wunschdenken. (
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Achtung – zunächst muss die Täterhaftung ausgeschlossen werden!Was bei der ganzen Diskussion um die Störerhaftung außen vor gelassen wird, dass man als Anschlussinhaber im ersten Schritt darlegen muss, dass man nicht als Täter der Urheberrechtsverletzung, die über seinen Anschluss begangen worden ist, in Frage kommt.
Hier bin ich sehr gespannt, welche Maßstäbe die Gerichte an die „Entlastungsnachweise“ des Anschlussinhabers stellen. Wird es genügen, einfach die Behauptung aufzustellen, dass man zum Tatzeitpunkt ein offenes WLAN angeboten hat? Oder muss man den Umstand per Zeugen oder Routerprotokoll nachweisen? Muss man auch den Nachweis erbringen, dass neben einem offenen WLAN auch zum Tatzeitpunkt Dritte auf diesen zugegriffen haben?
Bei gewerblichen WLAN-Anbietern wie Cafes, Hotels, Restaurants, etc. wird man an die Entlastung sehr wahrscheinlich wesentlich geringere Anforderungen stellen. Hier wird es wahrscheinlich ausreichen, dass man darlegt, dass man ein offenes WLAN anbietet. Insbesondere wenn der Urheberrechtsverstoß während der Öffnungszeiten stattgefunden hat, sehe ich eine ausreichende Entlastung des Anbieters als gegeben an.
FazitMeiner Meinung nach minimiert zwar die geplante Einführung des § 8 Abs. 3 TMG das Haftungsrisiko was Schadensersatzansprüche angeht, jedoch von einer Abschaffung der Störerhaftung für private WLAN-Besitzer kann man noch lange nicht sprechen. Daher besteht auch weiterhin die Möglichkeit, dass Anbieter eines offenen WLANs mit Abmahnungen überzogen werden, wenn über deren Anschluss Urheberrechtsverletzungen begangen werden. Für eine Abschaffung der Störerhaftung muss man auf den EuGH hoffen. (
Tobias Röttger, Rechtsanwalt)