Webseiten-Aufruf laut EuGH von Urheberrechtsausnahme abgedeckt
In einem wichtigen Urteil hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der
Abruf eines urheberrechtlich geschützten Werkes bei Betrachten einer Webseite keine zusätzlichen Lizenzgebühren erfordert. Auch wenn sich eine Kopie im Videospeicher oder einem Cache befindet, sei der Aufruf durch die Urheberrechtsausnahmen geschützt. Begründet wird dies damit, dass die Kopien des rechtmäßig lizenzierten Werkes nur flüchtig und begleitend zur eigentlichen Nutzung erfolgen. Zudem dienen die vorübergehenden Kopien als integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens dazu, eine effiziente Übertragung zu gewährleisten.
Auslöser für dieses Urteil, das Streaming-Abmahnungen Einhalt gebieten könnte, war ein Rechtsstreit zwischen PRCA (Public Relations Consultants Association Ltd) und der Verwertungsgesellschaft britischer Zeitungsverlage NLA (Newspaper Licensing Agency Ltd). Die NLA wollte geltend machen, dass für die Betrachtung bereitgestellter Zeitungsartikel im Web-Browser eine weitergehende Lizenz erforderlich ist, da hier Kopien im System angelegt werden. Dagegen argumentierte PRCA, dass Besucher die Artikel nur betrachten und weder herunterladen noch ausdrucken würden.
Weiterführende Links: