Zu kundenfeindlich: Apple muss Rückgabebedingungen entschärfen
Nach deutschem Recht steht jedem Kunden nach einem Online-Kauf ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Natürlich gilt das auch für Apples Online-Store, weswegen Cupertino genaue Vorgaben erarbeitete, unter welchen Bedingungen die Rückabwicklung durchgeführt werde. Der Verbraucherzentrale NRW zufolge waren diese Regelungen allerdings gespickt mit »kundenfeindlichen« Voraussetzungen, weswegen es den großen Konzern abmahnte. Nun hat sich Apple in einer Unterlassungserklärung verpflichtet, diese Bedingungen zu streichen und bereits die AGBs entsprechend geändert.
Regelung zu Originalverpackung und Produktprüfung gestrichenAnstoß nahmen die Verbraucherschützer etwa an der Bedingung, dass Hardware-Produkte ausschließlich in der Originalverpackung und mit der Originalquittung zurückgeschickt werden dürften. Nach der Entsorgung der Hüllen wären Kunden also faktisch nicht mehr in der Lage gewesen, von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Außerdem behielt sich Apple vor, beim Kauf der sehr preisintensiven Apple Watch Edition vor jeder Rückgabe die Prüfung durch eine Außenstelle auf Unversehrtheit zu verlangen. Beide Regelungen sind in der Neuformulierung ersatzlos gestrichen.
Der Verbraucherzentrale zufolge darf das Widerrufsrecht keine weiteren als die gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen enthalten. Deswegen ist auch die Vorgabe, sämtliche Sicherheitsfeatures wie etwa Diebstahlschutz vor der Rücksendung zu deaktivieren, nicht mehr vorhanden. Eine Einschränkung behält sich Apple künftig nur noch bei Käufen in Software-Stores vor, wenn der Kunde vor dem Kauf einer App ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass kein Rückgaberecht besteht. Diese Maßnahme wurde seinerzeit eingeführt, um notorischen App-Probierern Herr zu werden, die übereifrig von ihrem Widerrufsrecht in den ersten 14 Tagen Gebrauch machen wollten. Die neuformulierten Regeln können Sie an dieser Stelle im Detail nachlesen:
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Weitere MaßnahmenNeben dem Widerrufsrecht beanstandete die Verbraucherzentrale NRW noch weitere Punkte, die nun korrigiert wurden. So dürfe etwa das gesetzliche Gewährleistungsrecht, also die Versicherung des Verkäufers, dass die Ware zum Zeitpunkt des Kaufs frei von Mängeln war, nicht beeinträchtigt werden. Apple nutzte zuletzt die Bedingung, gefundene Fehler müssten »so bald wie möglich« durch den Kunden gemeldet werden, um einen Austausch zu rechtfertigen. Dieser Hinweis ist nun ebenfalls verschwunden. Schließlich und endlich setzte Apple auch die Vorgaben um, dass im Online Store deutlicher auf das Widerrufsrecht hingewiesen wird und dass das Impressum entsprechend überarbeitet wurde.
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